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28.11.2018
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 01.01.2020.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 10.10.2017 die Rechtsprechung des BFH (BFH Urt. v. 20.10.2016, V R 31/15 und v. 16.11.2016, V R 1/16) zu grenzüberschreitenden Lieferungen in ein inländisches Konsignationslager (call-off-stock) übernommen (siehe Deloitte Tax News vom  25.01.2017 und vom 26.04.2017). Danach liegt eine Direktlieferung an den Abnehmer vor, selbst wenn der Liefergegenstand für kurze Zeit in einem Konsignationslager zwischengelagert wird.

Voraussetzung für die Annahme einer Direktlieferung ist, dass der Abnehmer bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Beförderungs- oder Versendungslieferung bereits feststeht. Davon ist auszugehen, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung/Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat.

Die im BMF-Schreiben zunächst angenommene Nichtbeanstandungsregelung vom 31.12.2017, wurde mit Schreiben vom 14.12.2017 auf den 31.12.2018 verlängert. Vor dem Hintergrund der politischen Einigung der EU-Finanzminister im Oktober diesen Jahres, wonach die Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen (quick fixes) zum 01.01.2020 unionsweit erfolgen soll, hat das BMF mit Schreiben vom 31.10.2018 nun die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2019 verlängert.

Quick fix - „Konsignationslager“

Die im ECOFIN-Rat erzielte politische Einigung der Umsetzung der sogenannten „quick fixes“ zum 01.01.2020 (siehe Deloitte Tax-News) beinhaltet unter anderem die erstmalige Aufnahme einer unionsweit geltenden Konsignationslagerregelung. Die Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen in ein Konsignationslager zum Verkauf an einen bereits bekannten Erwerber von einer Direktlieferung an den Erwerber auszugehen ist, sollte zunächst an den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen geknüpft werden.

Das Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen ist in der vom Rat erzielten Einigung nicht mehr enthalten, so dass alle Regelungen der quick fixes, eben auch die des Konsignationslagers, unabhängig von einem solchen Status gelten.

Nach den neuen Konsignationslagerregelungen liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Direktlieferung des Lieferers und ein korrespondierender innergemeinschaftlicher Erwerb beim Empfänger im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Die Gegenstände werden vom Lieferanten oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat versandt/befördert.
  • Sie werden erst nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat an einen anderen Unternehmer geliefert.
  • Dem Abnehmer wird die Verfügungsmacht an den Gegenständen erst im Bestimmungsstaat und nach dem Transport verschafft.
  • Zwischen den Parteien besteht eine Vereinbarung, nach der der Abnehmer zur Übernahme des Eigentums an den Gegenständen berechtigt ist.
  • Der Lieferant ist im Bestimmungsmitgliedstaat nicht ansässig.
  • Der Abnehmer hat eine USt-ID Nr. des Bestimmungsmitgliedstaats.
  • Sowohl die USt-ID Nr. als auch die Identität des Abnehmers sind dem Lieferanten bereits zum Zeitpunkt des Transportbeginns bekannt.
  • Der Lieferant hat das Verbringen der Gegenstände in ein verpflichtend zu führendes Register eingetragen.
  • Die Identität des Abnehmers sowie dessen USt-ID Nr. muss der Lieferant in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben.
  • Die Gegenstände müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat aus dem Lager entnommen werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nach wie vor von einem innergemeinschaftlichen Verbringen auszugehen. Sofern die Ware nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten aus dem Lager entnommen wird oder der Gegenstand abhandenkommt oder zerstört wird, gilt das Verbringen nach Ablauf der 12 Monate bzw. zum Zeitpunkt des Abhandenkommens/der Zerstörung als erfolgt.
Trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen liegt kein Verbringen vor, wenn die Gegenstände innerhalb von 12 Monaten in den Abgangsstaat zurückgesandt werden und dieser Rückversand in das entsprechende Register für Konsignationslager eingetragen wird.

Anmerkung

Da eine politische Einigung im Hinblick auf die Umsetzung der quick fixes im ECOFIN-Rat erzielt wurde, ist davon auszugehen, dass nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments der Rat die Änderungen ohne weitere Aussprache annehmen wird und die Regelungen zu den quick fixes zum 01.01.2020 in Kraft treten werden. Sind die Regelungen auf EU-Ebene erst verabschiedet, kann die Umsetzung in nationales Recht kurzfristig erfolgen.

Aus deutscher Sicht stellen die zukünftigen Regelungen zum Konsignationslager eine erhebliche Vereinfachung dar, da, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, das innergemeinschaftliche Verbringen nicht steuerbar ist und die Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsmitgliedstaat entfällt.

Ferner ist es nach den neuen Regelungen für die Annahme einer Direktlieferung unschädlich, wenn der ursprüngliche Abnehmer durch einen anderen Unternehmer innerhalb von 12 Monaten ersetzt wird und die Ersetzung in das entsprechende Register eingetragen wird. Nicht eindeutig ist bislang, wie das vom Lieferant verpflichtend zu führende Register nach Art. 243 Abs. 3 MwStSystRL-E auszusehen hat. Im Vergleich zur bisherigen deutschen Konsignationslagerregelung, in der nur unter engen Voraussetzungen von einer Direktlieferung ausgegangen werden kann (siehe Deloitte Tax-News vom 25.01.2017 und vom 26.04.2017), werden künftig deutlich mehr Fälle unter die Vereinfachungsregelung fallen.

Die bisher notwendige Abnahmeverpflichtung sowie der „feststehende Abnehmer“, von dem nur ausgegangen werden kann, wenn dieser die Gegenstände verbindlich bestellt oder bezahlt hat, und die bislang unschädliche Zwischenlagerung der Waren von nur einigen Wochen (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3, Abs. 7, Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE), werden zur Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht mehr notwendig sein. Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen in nationales Recht wird auch von Interesse sein, welcher Zeitpunkt für die Annahme der Lieferung maßgeblich ist. Die Regelungen, die aller Voraussicht nach zum 01.01.2020 in Kraft treten werden, gehen von einer Lieferung zum Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Lager aus; Deutschland hingegen fingiert den Lieferzeitpunkt bislang auf den Zeitpunkt des Transportbeginns.

In Anbetracht der Tatsache, dass die neuen unionsweiten Regelungen schon zum 01.01.2020 in Kraft treten sollen, ist die Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist durch das BMF-Schreiben vom 31.10.2018 zu begrüßen, da Unternehmen nicht zu einer kurzfristigen Systemumstellung gezwungen werden, die zu einer weiteren, dann zum 01.01.2020 umzusetzenden, Anpassung führt.

Betroffene Normen

§ 3 UStG, Absch. 3.12 Abs. 3, Abs. 7, Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 31.10.2018, III C 3-S 7103-a/15/10001

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