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02.01.2017
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Entwurf zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2016 den Entwurf eines Schreibens zur umsatzsteuerlichen Organschaft nach der Neuausrichtung des BFH zu diesem Thema als Diskussionsgrundlage vorgelegt.

Hintergrund

Der BFH und der EuGH haben mit Urteilen vom 08.08.2013, V R 18/13, 16.07.2015, C-108/14, Larentia + Minerva mbH&Co.KG (siehe Deloitte Tax-News), und C-109/14 Marenave Schiffahrts AG, 02.12.2015, V R 15/14, V R 25/13, VR 67/14, 03.12.2015 V R 36/13, 19.01.2016, XI R 38/12, 06.04.2016 V R 6/14 und 01.07.2016, XI R 17/11 (siehe Deloitte Tax-News vom 01.02.2016 und vom 28.07.2015), zur umsatzsteuerlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen entschieden. Die in den Entscheidungen vom V. und XI. Senat geäußerten und teilweise voneinander abweichenden Ansichten führen in der Praxis zu Rechtsunsicherheit und dem Bedürfnis nach Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

Mit dem nun vorgelegten Entwurf kommt das BMF der Notwendigkeit der Anpassung des UStAE an die geänderte Rechtsprechung nach und fordert die Verbände der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme mit Frist bis Ende Januar 2017 auf.

Entwurf

Die Verwaltung folgt dem BFH weitgehend. Demnach beurteilt das BMF eine Personengesellschaft dann als unselbständige Organgesellschaft, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Das setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (BFH Urteile vom 02.12.2015, V R 25/13 und vom 03.12.2015, V R 36/13). Im Rahmen der organisatorischen Eingliederung muss sichergestellt sein, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Allein der Ausschluss einer vom Organträger abweichenden Willensbildung in der Organgesellschaft ist für die organisatorische Eingliederung nicht ausreichend (BFH Urteile vom 08.08.2013, V R 18/13 und vom 02.12.2015, V R 15/14).

Diese wie auch die weiteren Änderungen und Ergänzungen innerhalb des Entwurfs zeigen, dass sich das BMF an den Aussagen des V. Senats orientiert und diese dem Schreiben zu Grunde gelegt hat. Ausführungen zum Nichtunternehmer als möglichen Teil einer Organschaft enthält das Entwurf-Schreiben nicht.

Während unter anderem die Änderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt in allen dann noch offenen Fällen anzuwenden sein sollen, gilt das für die Ausführungen im Hinblick auf die Personengesellschaften gerade nicht. Diese Änderungen sollen erst auf nach dem 31.12.2017 ausgeführte Umsätze anzuwenden sein, es sei denn, die am Organkreis Beteiligten berufen sich bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen des Schreibens. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen noch änderbar sind.

Anmerkung

Es ist davon auszugehen, dass die Verbände die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme in Anspruch nehmen werden und neben der grundsätzlichen Begrüßung der Stellungnahme durch die Verwaltung auch Änderungsvorschläge unterbreiten werden.

Ungeachtet der Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung in der Rechtsanwendungspraxis durch die Finanzbehörden auf der Grundlage des nun vorliegenden Schreibens wird sich die Diskussion um eine Gesetzesänderung insbesondere im Hinblick auf ein immer wieder gefordertes Antrags- bzw. Feststellungsverfahren fortsetzen, da im Einzelfall die Unsicherheit bestehen bleibt, ob eine Organschaft vorliegt oder nicht.

Betroffene Norm

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG;

Abschnitt 2.3 Abs. 3, 4, Abschnitt 2.8 Abs. 12, Abschnitt 15.8 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3, Abschnitt 15.22 Abs. 1 UStAE

Fundstelle

Bundesfinanzministerium, Entwurf eines BMF-Schreibens vom 12.12.2016, III C 2 - S 7105/15/10002

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