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28.07.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Billigkeitsmaßnahmen zur Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Das BMF hat am 23.07.2021 eine Verwaltungsanweisung zur Abmilderung der Folgen der Flutkatastrophe veröffentlicht. Für unmittelbar von den Unwetterereignissen betroffene Steuerpflichtige und Unternehmer, die Hilfeleistungen erbringen, gelten temporäre Billigkeitsregelungen.

Hintergrund

Am 21.07.2021 hat das Bundeskabinett Finanzhilfen beschlossen, um die von der Flutkatstrophe Betroffenen finanziell zu unterstützen. Das BMF hat den steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt. Nachdem die Finanzverwaltungen von Nordrh​​ein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern Katastrophenerlasse veröffentlicht hatten, folgt nunmehr die Verwaltungsanweisung des BMF.

Im Bereich der Umsatzsteuer sind finanzielle Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten vorgesehen. Für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Betroffene oder Helfer erfolgt bis zum 31.12.2021 keine Wertabgabenbesteuerung. Werden unternehmerische Gegenstände zur Beseitigung der unwetterbedingten Schäden verwendet oder unentgeltliche Hilfeleistungen zur Unterstützung der Betroffenen erbracht, wird bis zum 31.10.2021 auf die Wertabgabenbesteuerung verzichtet. Dies gilt auch für bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen. Im Einzelnen sind die folgenden, befristeten Billigkeitsregelungen vorgesehen:

Überlassung von Wohnraum

Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und der Vorsteuerkorrektur abgesehen, soweit die Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe erfolgt. Die Billigkeitsregelung gilt entsprechend für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen durch in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen sind auch für Unternehmer vorgesehen, die den Betroffenen oder Helfern in den Krisengebieten Unterkünfte unentgeltlich zur Verfügung stellen. Sofern die Unternehmer bei Bezug von Strom, Wasser oder ähnlichen Nebenleistungen eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern beabsichtigen, wird bis zum 31.12.2021 der Vorsteuerabzug gewährt. Von der Wertabgabenbesteuerung wird aus Billigkeitsgründen temporär abgesehen.

Unentgeltliche Verwendung von Investitionsgütern zur Suche und Rettung von Flutopfern und Beseitigung der Flutschäden

Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, die zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. Baufahrzeugen) wird bis zum 31.10.2021 auf die Wertabgabenbesteuerung verzichtet. Voraussetzung ist, dass die Investitionsgüter für außer-unternehmerische Zwecke verwendet oder für den privaten Bedarf des betroffenen Personals eingesetzt werden, um die Folgen der Flutkatastrophe zu beseitigen.

Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung

Erbringen Unternehmer unentgeltlich sonstige Leistungen für außer-unternehmerische Zwecke zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Folgen oder für den privaten Bedarf des betroffenen Personals, erfolgt bis zum 31.10.2021 keine Wertabgabenbesteuerung. Dies betrifft z.B. die Personalgestellung oder Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Unternehmer, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, können die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 auf Null beantragen.

Sachspenden

Für unentgeltliche Zuwendungen aus Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.07. bis 31.10.2021 zur Bewältigung des Unwetterereignisses erfolgen, verzichtet die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf die Besteuerung. Bei den gespendeten Gegenständen muss es sich um Lebensmittel, Tierfutter, notwendige Güter für den täglichen Bedarf oder sonstige sachdienliche Wirtschaftsgüter handeln. Voraussetzung ist, dass die genannten Gegenstände unmittelbar den von der Flutkatastrophe Betroffenen zugutekommen.

Unternehmern, die bei Bezug oder Herstellung dieser Gegenstände, eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigen, wird der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.

Betroffene Normen

§ 3 Abs. 1b UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 15 UStG, § 15a UStG, § 163 AO

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 23.07.2021, III C 2 - S 7030/21/10008 :001​

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