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17.08.2017
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen

 Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Preisnachlässen erhöht die Nachweispflichten für Unternehmer und Abnehmer

Hintergrund

 In seiner Grundsatzentscheidung zur Behandlung von Preisnachlässen entschied der EuGH mit Urteil vom 24.10.1996, C-317/94, Elida Gibbs, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Nachlass gewährenden Unternehmer auch dann ändert, wenn der Preisnachlass nicht an einen unmittelbaren Abnehmer gewährt wird. Gleichzeitig mindert sich der Vorsteuerabzug beim begünstigten Abnehmer entsprechend. Für die Fälle, in denen der Umsatz des den Preisnachlass gewährenden Unternehmers im Inland jedoch nicht steuerpflichtig ist, muss der Abnehmer den Vorsteuerabzug nicht berichtigen (BFH vom 05.06.2014, XI R 25/12, und vom 04.12.2014, V R 6/13). Infolge dieser BFH Rechtsprechung hat das BMF nun eine Komplettüberarbeitung des Abschn. 17.2 UStAE vorgenommen. Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF-Schreiben

 Gewährt ein Unternehmer in einer Lieferungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer. Korrespondierend dazu mindert sich der Vorsteuerabzug des begünstigten Abnehmers aus der Leistung um den im Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht hat und die Leistung an den begünstigten Abnehmer im Inland steuerpflichtig ist. Preisnachlässe im Zusammenhang mit steuerfreien oder nicht steuerbaren Umsätzen des preisnachlassgewährenden Unternehmers führen nicht zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim begünstigten Abnehmer.

Nachweispflichten
Wie bislang hat der preisnachlassgewährende Unternehmer der eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend macht, die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen. Das gilt auch für die Preisnachlässe, die der Unternehmer an einen nicht unmittelbaren Abnehmer gewährt. Die Nachweise können sich aus der Gesamtheit der Unterlagen ergeben und müssen erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben. Darüber hinaus muss aus den Unterlagen auch hervorgehen, ob der begünstigte Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ebenfalls neu sind die im BMF-Schreiben aufgeführten Nachweispflichten für den begünstigten Abnehmer. Führt danach der Preisnachlass ausnahmsweise nicht zu einer Minderung des Vorsteuerabzugs, hat das der begünstigte Abnehmer auf Grundlage der Gesamtheit seiner Unterlagen nachzuweisen. Regelmäßig kann der Nachweis durch einen Beleg über die Höhe des Preisnachlasses, die Rechnung des Zwischenhändlers und eine Bestätigung des preisnachlassgewährenden Unternehmers, dass seine Lieferung an den unmittelbaren Abnehmer im Ausland ausgeführt wurde, erbracht werden.

Preisnachlässe außerhalb der Leistungskette und bei Verkaufsagenten
Das BMF stellt außerdem klar, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommt, wenn lediglich ein Vermittler dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt. Das gilt auch bei Preisnachlässen von Verkaufsagenten, wenn der mit einem Gutschein verbundene finanzielle Aufwand vom Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und keinem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette zugeordnet werden kann.

Anmerkung

 Erfreulicherweise stellt die Verwaltung klar, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim begünstigten Unternehmer nicht in Betracht kommt, wenn der den Nachlass gewährende Unternehmer eine steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung ausgeführt hat.

Die von der Verwaltung geforderte Nachweisführung wird in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten führen, da der begünstigte Unternehmer regelmäßig nicht über die erforderlichen Informationen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Umsätze des den Nachlass gewährenden Unternehmers verfügt.

Betroffene Norm

 § 17 Abs. 1 UStG; Abschn. 17.2 UStAE

Fundstelle

 BMF, Schreiben vom 13.07.2017, III C 2 - S 7200/07/10011

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