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25.10.2019
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für Wohnungssuche von Angestellten

Unternehmen, die einen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten beauftragen, die aufgrund konzerninterner Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden, steht für die bezogenen Maklerleistungen bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu.

Sachverhalt

Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden erfahrene Angestellte aus dem Ausland an den Standort der neu gegründeten Konzerngesellschaft (Klägerin) in das Inland versetzt. Der Konzern erteilte den Mitarbeitern die Zusage, die entstehenden Umzugskosten zu übernehmen und die Mitarbeiter bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus zu unterstützen. In diesem Zusammenhang zahlte die Klägerin Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen und machte den Vorsteueranspruch geltend. Das Finanzamt ging von einem tauschähnlichen Umsatz aus, da die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart worden sei und erhöhte die Umsätze entsprechend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren der Klägerin gab das FG Hessen der Klage der Konzerngesellschaft statt.

Entscheidung

Der BFH folgte in seinem Urteil der Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Erstattung von Umzugskosten durch eine Konzerngesellschaft an Angestellte, die wegen einer Funktionsverlagerung im Konzern aus dem Ausland nach Deutschland versetzt werden, stellt weder einen tauschähnlichen Umsatz, noch eine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nicht vor, da es sich bei der Kostenerstattung nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Angestellten handelt. Durch die Vorteilsgewährung wurden erst die Voraussetzungen geschaffen, dass die Mitarbeiter für die Konzerngesellschaft im Inland tätig werden konnten.

Insbesondere ist die Höhe der übernommenen Umzugskosten ohne Wirkung auf die Höhe des Gehalts. Eine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Kosten nicht vorrangig zur Stillung des privaten Bedarfs des Personals erstattet wurden. Vorliegend überwiegt das unternehmerische Interesse der Klägerin, da in erster Linie ihr Bedarf an erfahrenen Mitarbeitern vor Ort gestillt wird. Im Vergleich dazu spielen die privaten Bedürfnisse der Angestellten eine untergeordnete Rolle.
Damit steht der Klägerin auch der Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen zu, da alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Anmerkung

Der BFH hat bereits im Fall der Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung entschieden, dass es bei der Prüfung, ob ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, entscheidend darauf ankommt, ob die Pkw-Überlassung als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist. Der bloße Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis genügt nicht (BFH Urt. v. 31.07.2008, V R 74/05). Gleiches gilt im vorliegenden Fall. Die Übernahme der Umzugskosten ist nicht als Bestandteil der Vergütung der ins Inland versetzten Mitarbeiter anzusehen. Die Höhe der übernommenen Umzugskosten beeinflussten die Höhe des Gehalts der Mitarbeiter nicht. Für die Beurteilung der Aspekte Tausch, Entnahme und Vorsteuerabzug sind vielmehr die wirtschaftlichen Beweggründe der Klägerin maßgeblich, deren Interesse darin bestand, erfahrene Angestellte des Konzerns in die neu gegründete Konzerngesellschaft ins Inland zu versetzen. Das Mitarbeiterinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts tritt hinter das überwiegend eigenbetriebliche Interesse der Klägerin zurück.

Das Urteil steht im Einklang mit der ertragssteuerrechtlichen Wertung. Auch im Lohnsteuerrecht werden Leistungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers erbracht werden, nicht als steuerbarer Arbeitslohn beurteilt.

Im Hinblick auf die Gewährung des Vorsteuerabzugs ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Gesetzgeber im JStG 2007 das ursprüngliche Vorsteuerabzugsverbot für Umzugskosten für einen Wohnungswechsel (§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG aF) durch Art. 7 Nr. 8 iVm Art. 20 Abs. 1 JStG 2007 ausdrücklich aufgehoben hat.

Betroffene Normen

§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9a, 3 Abs. 12, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG

Vorinstanz

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 22.02.2018, 6 K 2033/15, EFG 2018, S. 1496

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.06.2019, V R 18/18

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