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06.12.2016
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Umsatzsteuerliche Konsequenzen der Bereitstellung eines Datenbankzugangs

Der BFH nimmt unter anderem Stellung zu der Frage, ob das Betreiben verschiedener Internetseiten, über die die Mitglieder innerhalb einer Community miteinander in Kontakt treten können, eine „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung“ im Sinne des UStG darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts, die ihr Unternehmen von den USA ausübte. Sie betrieb verschiedene Internetseiten, über die die Mitglieder innerhalb einer sog. Community miteinander in Kontakt treten können. Die entgeltliche Mitgliedschaft ihrer Kunden berechtigte zum Zugriff auf persönliche Informationen anderer Mitglieder und ermöglichte eine Kontaktaufnahme i.S. einer Partnervermittlung.

Die Klägerin nahm an, der Ort der von ihr erbrachten Leistungen liege in den USA, und gab deshalb für die an ihre in Deutschland ansässigen Kunden ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das deutsche Finanzamt ging hingegen davon aus, dass der Ort der an deutsche Kunden erbrachten Leistungen im Inland liege und setzte Umsatzsteuer fest.

Im weiteren Verlauf führte das Finanzgericht aus, der Ort der von der Klägerin an deutsche Kunden gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG a.F. auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen liege gemäß § 3a Abs. 3a UStG a.F. im Inland.

Entscheidung

Mit dem vorliegenden Urteil führt der BFH aus, dass der Begriff "auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen" i.S. des UStG Dienstleistungen umfasst, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn ein Unternehmer auf einer Internet-Plattform seinen Mitgliedern gegen Entgelt eine Datenbank mit einer automatisierten Such- und Filterfunktion zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern i.S. einer Partnervermittlung bereitstellt. Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Drittland derartige Leistungen an Verbraucher mit Wohnort im Inland, so liegt der Leistungsort im Inland.

Betroffene Norm

§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

Anmerkungen

Zu beachten ist, dass das Urteil zur Rechtslage vor dem 1.1.2015 ergangen ist. Seit dem 1.1.2015 haben die auf elektronisch erbrachtem Weg sonstigen Leistungen einen größeren Anwendungsbereich. Insbesondere die Abgrenzung, ob eine grenzüberschreitend elektronisch erbrachte sonstige Leistung ausgeführt worden ist, ist für die Praxis von Interesse, da bislang nicht abschließend geklärt ist, ob „kostenlos“ ausgeführte Internetdienstleistungen umsatzsteuerlich als unentgeltliche Leistung oder entgeltlicher (tauschähnlicher) Umsatz anzusehen sind.

Nach aktueller Rechtslage führen deutsche Unternehmer bei auf elektronischem Weg erbrachter Leistung gegenüber Verbrauchern in einem anderen Mitgliedstaat dort der Besteuerung unterliegende Umsätze aus. Die Abgrenzung zwischen einer sonstigen Leistung oder dem Vorliegen einer auf elektronischem Weg ausgeführten Leistung ist daher wesentlich.

Vorinstanz

FG Köln, Urteil vom 14.05.2014, 9 K 3338/09

Fundstelle

BFH, Urteil vom 01.06.2016, XI R 29/14

Weitere Fundstellen

Melan/Wecke DStR 2015, Seite 2267 und Grambeck DStR 2016, Seite 2026 sowie Looks/Bergan MwStR 2016, Seite 864

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