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17.07.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen eines Reisebüros gegenüber Schulen, Vereinen und Universitäten

Der BFH hat entschieden, dass Reiseleistungen, die ein Reiseunternehmen gegenüber Schulen und Universitäten erbringt, nicht nach § 4 Nr. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Es kommt jedoch die Margenbesteuerung – auch gegenüber Vereinen – zur Anwendung.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Reiseunternehmen, hat u.a. Schul- und Studienreisen gegenüber Schulen und Vereinen durchgeführt. Die Klassenfahrten wurden als nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei behandelt. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass solche Reiseleistungen nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG seien, sondern einheitlich nach § 25 UStG der Margenbesteuerung unterlägen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Umsätze des Reiseunternehmens gegenüber Schulen und Universitäten der Margenbesteuerung unterliegen würden und die Umsätze gegenüber eingetragenen Vereinen nur insoweit der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind, als erkennbar ist, dass der Verein Unternehmer ist und die Reise für sein Unternehmen bezieht, im Übrigen käme die Margenbesteuerung zur Anwendung. Dies begründete das Finanzgericht damit, dass bei einer Schule keine Unternehmereigenschaft vorliegen würde, daher sei hier die Margenbesteuerung anzuwenden. Diese Leistungen seien auch nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, weil gerade keine Beherbergungsleistungen, sondern Reiseleistungen erbracht werden.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Es erfolgt keine – nach § 4 Nr. 23 UStG vorausgesetzte – Aufnahme zu Erziehungszwecken beim Reiseunternehmer.

Darüber hinaus ist auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden. Dies gilt ebenso für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden. Zu Unrecht habe das Finanzgericht bei Vereinsreisen nach der Unternehmereigenschaft des Vereins differenziert. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.09.2013, C-189/11, Kommission/Spanien) hat das Reiseunternehmen das Recht, sich auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen und kann damit die Margenbesteuerung unabhängig von der Unternehmereigenschaft eines Vereins anwenden.

Das Finanzgericht hat nun zu klären, ob sich das Reiseunternehmen auf das Unionsrecht beruft, weil sich ggf. die insgesamte Anwendung der Margenbesteuerung günstiger auswirkt.

Betroffene Norm

§ 4 Nr. 23 UStG, § 25 UStG

Vorinstanz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2009, 6 K 1615/06

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 11/11

Weitere Fundstellen

BFH/NV 2014, 803
UR 2014, 372

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