Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur mittelbaren wirtschaftlichen Eingliederung.
Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung die wirtschaftliche Eingliederung voraus (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG). Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist erfüllt, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen der einzugliedernden Gesellschaft und dem Organträger vorliegt und die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmt sind, sich fördern und ergänzen (vgl. BFH, Urt. v. 18.06.2009, V R 4/08, BStBl II 2010, 310). Bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es nach der Rechtsprechung des BFH daher unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. BFH, a.a.O.). Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Wird die wirtschaftliche Eingliederung durch Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft begründet, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, die für das Unternehmen der Organgesellschaft wesentlich sind (BFH, Urt. 18.06.2009, V R 5/08, BStBl. II 2010, 310; Abschn. 2.8 Abs. 6 Satz 5 UStAE). Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch mittelbar über Schwestergesellschaften ergeben (BFH, Urt. v. 20.08.2009, V R 30/06, BStBl II 2010, 863; BFH, Urt. v. 01.02.2022, V R 23/21, BStBl II 2023, 148; Abschn. 2.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE). Bei der mittelbaren finanziellen Eingliederung beruht die Eingliederung auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften. Welche Anforderungen an die Wesentlichkeitsprüfung zu stellen sind und ob es auf diese Prüfungsmaßstäbe auch für die rein mittelbare wirtschaftliche Eingliederung ankommt, war Gegenstand eines aktuellen, vom BFH entschiedenen Rechtsstreits.
Die Klägerin, eine GmbH, war Mitglied der V-Gruppe, der weitere Kapitalgesellschaften und eine Kommanditgesellschaft angehörten und die Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot. Die Klägerin verwaltete einzelne Mieteinheiten für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer G und erbrachte an diesen Hausverwaltungs-dienstleistungen. G war zudem Gesellschafter einer GbR, die Büroflächen an die Klägerin vermietete. Über das Vermögen der Klägerin und wenig später auch über das Vermögen des G wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf null. Sie machte geltend, dass sie Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit G als Organträger sei. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ergebe sich aus der Eigenschaft des G als ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Die wirtschaftliche Eingliederung beruhe auf den Vermietungsleistungen der GbR an die Klägerin.
Das Finanzamt verneinte die wirtschaftliche Eingliederung. Das Einspruchs- und erstinstanzliche Klageverfahren blieben erfolglos. Die Klägerin legte Revision ein.
Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
Im Hinblick auf die Erbringung von Hausverwaltungsdienstleistungen durch die Klägerin an G hat das FG die wirtschaftliche Eingliederung insofern zutreffend verneint, als es sich dabei grundsätzlich um standardisierte Leistungen handelt, für die es zahlreiche, mit relativ geringem Aufwand austauschbare, Anbieter gibt. Das FG hat allerdings keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob sich vorliegend die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des möglichen Organträgers, aus der Bedeutung der Hausverwaltungsdienste für die Klägerin ergeben. Schon aus diesen Gründen weist der BFH die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurück.
Das FG hat es zudem offengelassen, welche Beziehungen zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften der V-Gruppe bestanden. Sollte eine wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin zu den anderen Gesellschaften der Gruppe vorgelegen haben, muss das FG prüfen, ob die mit der Klägerin wirtschaftlich verflochtene Gesellschaft eine Organgesellschaft des potenziellen Organträgers G war. Der BFH stellt dabei klar, dass es auf die Leistungserbringung der Klägerin an gruppenfremde Dritte für die mögliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und weiteren Gesellschaften der Gruppe nicht ankommt. Für die mittelbare wirtschaftliche Eingliederung ist zudem unbeachtlich, dass der mögliche Organträger selbst gegen die Zahlung von Provisionen Leistungen an die weiteren Gesellschaften der Gruppe erbracht hat, da dies lediglich eine Organschaft zwischen ihm und den weiteren Gesellschaften begründen kann.
Mit dem vorliegenden Urteil führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur mittelbaren wirtschaftlichen Eingliederung fort (vgl. BFH, Urt. v. 20.08.2009, V R 30/06, BStBl II 2010). Die mittelbare wirtschaftliche Eingliederung setzt danach voraus, dass die betroffene Gesellschaft wirtschaftlich mit einer anderen Gesellschaft verflochten ist, die ihrerseits Organgesellschaft eines gemeinsamen Organträgers ist.
Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 05.09.2019, 6 K 94/16
BFH, Urteil vom 11.05.2023, V R 28/20, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen.
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