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04.12.2018
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine von ihm bezogene Bauleistung zu sein, kann er das Entfallen der rechtswidrigen Besteuerung ohne weitere Einschränkungen geltend machen.

Hintergrund

Nachdem sich der BFH im Jahr 2017 im Rahmen der Rückabwicklung von Bauträgerfällen ausführlich mit der Besteuerung des Bauleistenden auseinandergesetzt hat (BFH Urteile v. 23.2.2017, V R 16/16 und V R 24/16, siehe Deloitte Tax-News), handelt es sich bei dem kürzlich veröffentlichte Urteil um die Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger (BFH Urteil v. 27.9.2018, V R 49/17).

Entscheidung

Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine von ihm bezogene Bauleistung zu sein, kann er das Entfallen der rechtswidrigen Besteuerung ohne weitere Einschränkungen geltend machen. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, siehe Deloitte Tax-News). Es kommt nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. Der Bauträger handelt auch nicht treuwidrig, wenn er von seinem Finanzamt die Rückgängigmachung der bei ihm rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangt, da die Finanzverwaltung aufgrund der rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für die unzutreffende Besteuerung gesetzt hat.

In diesem Zusammenhang führt der BFH aus, dass es eine dem § 27 Abs. 19 UStG vergleichbare Regelung zu Lasten des Leistungsempfängers/Bauträger, der sich unzutreffend als Steuerschuldner nach § 13b UStG angesehen hat, gerade nicht gibt. Während in diesen Fällen die Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren unverändert fortbesteht, wobei die Steuerfestsetzung vorgreiflich ist, und es für das Änderungsbegehren des Leistungsempfängers gerade nicht auf eine für das Finanzamt bestehende Aufrechnungsmöglichkeit ankommt, gilt das nicht für die Besteuerung des leistenden Unternehmers/Bauleisters (siehe BFH Urteile v. 23.2.2017, V R 16/16 und V R 24/16, siehe Deloitte Tax-News).

Ist der Bauleister (leistende Unternehmer) gemeinsam mit dem Bauträger (Leistungsempfänger) irrtümlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.2.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein.

Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG steht die Vertrauensschutzregelung der Änderung nicht entgegen. Vielmehr schließt die Regelung den Vertrauensschutz aus, was nach der Rechtsprechung des BFH weder aus verfassungs- noch aus unionsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist. Für die Ausübung der Änderungsbefugnis gegenüber dem Bauleister/Leistenden muss diesem ein abtretbarer Nachforderungsanspruch gegen den Bauträger/Leistungsempfänger zustehen, der unabhängig von seiner Werthaltigkeit nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG an das Finanzamt abgetreten werden kann und an Zahlungs statt wirkt. Damit wird die grundsätzliche Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durchbrochen.

Anmerkung

Das Urteil zur Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger schafft weitere Klarheit im Rahmen der Rückabwicklung von Bauträgerfällen. Die Finanzverwaltung wird ihre Ansicht (vgl. BMF-Schreiben vom 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz. 15a, siehe Deloitte Tax-News) überdenken müssen. Nach Ansicht des BFH steht weder die unmittelbare oder analoge Anwendung von § 17 UStG (siehe BFH Urteile v. 23.2.2017, V R 16/16 und V R 24/16, siehe Deloitte Tax-News), noch § 27 Abs. 19 UStG einer beantragten Herabsetzung der Steuern von Bauträgern entgegen.

Noch nicht vom BFH entschieden sind die anhängigen Verfahren zu Zinsfestsetzungen, in denen es um die Frage der Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Bauträgers geht (vgl. BFH V R 3/18, V R 7/18, V R 8/18, V R 15/18 sowie XI R 4/18.).

Betroffene Normen

§ 27 Abs. 19 UStG; § 13b UStG

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 10.10. 2017, 14 K 344/16, EFG 2017, S. 1842

Fundstelle

BFH, Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17

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