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12.08.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Keine Entgeltminderung bei Nullprozentfinanzierung

Wird der Kaufpreis einer Ware durch eine Bank zinslos dem Kunden gegenüber finanziert und überweist die Bank den um den Einbehalt gekürzten Kaufpreis an den Verkäufer, der über den Einbehalt das Modell finanziert, ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der ungekürzte Darlehensbetrag (Kaufpreis).

Streitig ist, ob die Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit einer Nullprozentfinanzierung um die vom Verkäufer an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, betreibt einen Einzelhandel. Ihren Kunden hatte die KG bei Warenverkäufen eine Nullprozentfinanzierung angeboten. Der Kunde schloss mit der Partner-Bank der KG einen Darlehensvertrag, der Rückzahlungsraten in Höhe des Kaufpreises der bei der KG erworbenen Ware vorsah, also vom Kunden keine Zinsen verlangte. Das Darlehen wurde der KG ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag wurde mit einem Zinssatz von 3,5 % abgezinst. Die Darlehen waren damit nicht zinslos, sondern die KG zahlte die Zinsen für ihre Kunden. Ihren Kunden gegenüber erteilte sie Rechnungen über den Kaufpreis der jeweiligen Ware als Gesamtbetrag mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Rechnungen enthielten außerdem den Hinweis, dass die seitens der finanzierenden Bank erhobenen und betragsmäßig genannten Zinsen als Nachlass der KG gewährt werden. Die KG kürzte ihre steuerpflichtigen Umsätze aus den Warenverkäufen um diese den Kunden gewährte Nachlässe für die Finanzierung. Das FA setzte dagegen die Umsatzsteuer nach der ungekürzten Bemessungsgrundlage fest. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH folgt dem FG und entschied, dass das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden nicht um den Betrag zu mindern ist, um den die Bank die Auszahlung der Valuta an die KG gekürzt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt eine Leistung gegen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Das Entgelt für die Lieferungen der KG ist der ungekürzte Kaufpreis, den die Kunden durch Ratenzahlung aufwenden. Das Entgelt ist nicht um die von der Bank einbehaltenen Finanzierungskosten zu kürzen, da der Einbehalt seinen Rechtsgrund nicht im für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen der KG und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen der KG und der Bank hat.

Anmerkung

Der obige Sachverhalt ist noch zum „alten Entgeltbegriff“ (§ 10 Abs. 1 S. 1-3 UStG aF.) ergangen, nach der die Bemessungsgrundlage als „Entgelt abzüglich USt“ definiert war. Mit der ab dem 1.1.2019 geltenden Fassung wurde der Entgeltbegriff in seiner Formulierung Art. 73 MwStSystRL angepasst (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Materiell-rechtlich erfolgte jedoch keine Änderung. Die Ausführungen des BFH im obigen Urteil gelten daher auch für aktuelle Besteuerungszeiträume und sind im Hinblick auf die derzeitigen Marketingstrategien von größeren Unternehmen aktueller denn je. Immer häufiger wird mit sogenannten „Nullprozentfinanzierungen“ in der Praxis geworben, um Kunden zum Kauf verschiedener Waren zu animieren.

Der zu Grunde liegende Sachverhalt der Entscheidung erinnert an die EuGH Entscheidung in der Rs. Primback (Urteil v. 15.05.2001, C-34/99), in der es ebenfalls um einen Kauf mit Nullprozentfinanzierung ging. Der EuGH urteilte, dass die Darlehensleistung der Bank gegen über dem Kunden als Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs anzusehen ist, der von der Mehrwertsteuer befreit ist und der die Besteuerungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen Primback und dem Kunden nicht berühren konnte. Nichts anderes kann im vorliegenden Sachverhalt gelten. Der Hinweis in den Rechnungen, dass die von der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen als Nachlass gewährt werden, hat weder Einfluss auf die Leistungs- und Rechtsbeziehungen, noch auf die Höhe des vom Kunden geschuldeten Kaufpreises. Die Finanzverwaltung vertritt grundsätzlich ebenfalls die Auffassung, dass die Zahlung eines Händlers an eine Bank zur Subventionierung eines Darlehen für den Kunden des Händlers zu keiner Entgeltminderung führt. Ausnahmsweise finden diese Grundsätze jedoch keine Anwendung, sofern es sich um einen Autohändler handelt und die darlehensgebende Bank eine konzerninterne Autobank ist (Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 14 UStAE iVm BMF v. 29.09.2013). Abzugrenzen ist der vorliegende Fall auch von dem, dass der Händler selbst das Darlehen einräumt und dafür ein Entgelt (Zinsen) vom Kunden verlangt. In diesen Fällen liegt grundsätzlich eine eigenständige, steuerfreie Finanzierungsleistung vor (vgl. Abschn. 3.11 Abs. 1 UStAE, BFH Urt. v. 13.11.2013, XI R 24/11).

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStG; MwStSystRL Art. 73; MwStVO Art. 42

Vorinstanz

Hessisches Finanzgericht,  Urteil vom 12.02.2019, 1 K 384/17, EFG 2019, S. 1560

Fundstelle

 BFH, Urteil vom 24.02.2021, X IR 15/19

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