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24.03.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21.01.2015 entschieden, dass grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen ist, ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt.

Sachverhalt

Die Beteiligten in dem Verfahren stritten darüber, ob Lieferungen von Wein in das Vereinigte Königreich (UK) umsatzsteuerfrei sind. Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 (Streitjahr) behandelte sie u.a. Zahlungen auf sieben Rechnungen über Weinlieferungen an den F-Fonds – UK, als Anzahlungen auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den Rechnungen wird jeweils auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hingewiesen. Ferner ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der C genannt, die in UK ein Verbrauchsteuerlager unterhielt und bei der der F-Fonds über ein Verbrauchsteuerlagerkonto verfügte.

Der F-Fonds war dabei eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und in das dortige Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des Fonds war die Geldanlage in hochwertige Weine. Die in Rechnung gestellten Beträge gingen bei der Händlerin noch im Streitjahr 2003 ein. Die Lieferung der Weine in das Verbrauchsteuerlager der C in UK erfolgte im März 2004. Nachdem die englische Finanzverwaltung den deutschen Kollegen im Jahr 2007 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin innergemeinschaftliche Lieferungen an C angemeldet habe und dies nicht korrekt sei, weil es sich bei C um ein Zoll- und Verbrauchsteuerlager handele, führte das hiesige Finanzamt bei der Klägerin eine Überprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Rechnungen jeweils nicht eine USt-IdNr. des F-Fonds, sondern die USt-IdNr. der C angegeben ist.

Die Klägerin hatte sich die auf den Rechnungen verwendete USt-IdNr. nicht bestätigen lassen. Aus diesem Grund sah die Finanzverwaltung die Weinlieferungen als steuerpflichtig an. Abnehmer der Weine sei der F-Fonds gewesen und eine gültige USt-IdNr. des F-Fonds sei nicht nachgewiesen worden.

Einspruch und Klage der Händlerin blieben erfolglos.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Vorentscheidung sowie den Umsatzsteuerbescheid vom 17.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 auf ... € festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb der Weine beim F-Fonds nicht den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliege. Der F-Fonds sei danach ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Weine überdies auch als solcher gehandelt habe.

Er sei auch kein Kleinunternehmer und die anderen vom Gesetzgeber aufgezählten Ausnahmen griffen ebenfalls nicht. Die obersten Finanzrichter schränkten in ihrer Urteilsbegründung allerdings ein, dass der Gewährung einer Steuerbefreiung entgegenstehen könne, dass die Klägerin eine USt-IdNr. des F-Fonds nicht aufgezeichnet habe. Dazu muss jetzt das Finanzgericht weitere Feststellungen treffen.

Fundstelle

BFH, Urteil v. 21.01.2015, XI R 5/13

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