Seit dem 01.02.2019 fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsanträgen den Antragssteller dazu auf, Websiteauszüge des Käufers, Empfängers bzw. Endverwenders zu übermitteln.
Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind grundsätzlich mehrere Dokumente, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen, dem Antrag hinzuzufügen. Die Empfängerprüfung nach dem sog. „Know-Your-Customer-Prinzip“ ist dabei ein wesentlicher Bestandteil des Antrags- und Genehmigungsprozesses. Seit dem 01.02.2019 müssen Antragsteller dem BAFA zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders übermitteln.
Die neue Verpflichtung zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt grundsätzlich für die folgenden Verfahrensarten:
Von der Übermittlungspflicht wird u.a. in folgenden Fällen abgesehen:
Weitere Informationen zur Antragsstellung sind in einem neuen Merkblatt des BAFA zusammengefasst.
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