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26.10.2016
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer beim innergemeinschaftlichen Verbringen

Keine Versagung der Steuerbefreiung eines innergemeinschaftlichen Verbringens wegen unterbliebener Mitteilung der USt-ID des Bestimmungsstaates

Sachverhalt

Ein deutscher Unternehmer hatte in 2006 einen neuen PKW für sein Einzelunternehmen erworben. Dieses Fahrzeug versandte er im Oktober 2006 an einen spanischen Kfz-Händler, um den PKW dort zu verkaufen. Im Juli 2007 wurde das Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen verkauft. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerbefreiung der Verbringung des Fahrzeugs in 2006 mangels Vorliegens einer entsprechenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Entscheidung

Nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie in der Fassung ihres Art. 28h sowie Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist es der deutschen Finanzverwaltung verwehrt, eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliches Verbringung mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

§ 3 Abs. 1a UStG bestimmt, dass als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, gilt, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt gem. § 6a Abs. 2 UStG auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands.

Die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein, § 6a Abs. 3 UStG. Nach § 17c Abs. 3 USDV muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer erfordert nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Verbringen gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Der EuGH hatte bereits in einem früheren Verfahren entschieden, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers des Gegenstands im Hinblick auf das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung ein formelles Erfordernis darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, VSTR, C 587/10, EU:C:2012:592, Rn. 51). Daraus ergibt sich, dass die Verwaltung eines Mitgliedstaats die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Verbringung von der Mehrwertsteuer nicht allein aus dem Grund versagen darf, dass der Steuerpflichtige die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat.

Der EuGH erkennt die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der Nichteinhaltung einer formellen Anforderung nur dann an, wenn der Steuerpflichtige sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat und sich deswegen nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen kann oder der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Beide Ausnahmen waren im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Betroffene Norm

§ 6a UStG; § 17c USDV; § 3 Abs. 1a UStG

Anmerkungen

Im Ergebnis darf die Finanzverwaltung insofern die Steuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 6a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. b) UStG nicht deswegen versagen, weil die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungsstaates nicht mitgeteilt wird, wenn ausgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige an einer Steuerstraftat beteiligt ist und die übrigen materiellen Anforderungen an die Steuerbefreiung unstreitig erfüllt sind.

Vorinstanz

FG München, 14. Senat, 4. Dezember 2014, Az. 14 K 1511/14

Fundstelle

EuGH Urteil vom 20. Oktober 2016, C-24/15

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