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27.09.2019
Indirekte Steuern/Zoll

Anpassung des Merkblatts EU – Japan - EPA

Die Generalzolldirektion (GZD) hat das Merkblatt zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft erneut angepasst und damit für weitere Klarstellungen gesorgt.

Wesentliche Inhalte

Hinsichtlich der Erklärung zum Ursprung (EzU) weist die GZD darauf hin, dass gemäß dem vorgeschriebenen Wortlaut nach Anhang 3-D des Abkommens der Name des Ausführers anzugeben ist, aber weder eine Unterschrift noch ein Firmenstempel erforderlich ist.

Nach Artikel 3.16 Abs. 3 des Abkommens ist ein Antrag auf Präferenzbehandlung im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Einfuhrzollanmeldung. Anders als andere Präferenzabkommen sieht das EPA nicht ausdrücklich vor, dass Ursprungserklärungen nachträglich ausgefertigt werden können.
Fraglich war daher, ob eine EzU auch noch nach der Überlassung der Waren zum freien Verkehr vorgelegt und die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragt werden kann. Hierzu gab es unterschiedliche Auffassungen innerhalb der EU. Die GZD hat nun klargestellt, dass eine EzU zwar ausgefertigt worden sein muss, bevor eine Präferenzbehandlung beantragt wird, die Zollpräferenz aber auch auf der Grundlage eines Antrags auf Erlass oder Erstattung von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wenn die EzU erst nachträglich vorgelegt wird.
Die GZD weist aber auch darauf hin, dass in Japan abweichende Regelungen gelten.

Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass EU-Ausführer neben der EzU dem Einführer in Japan keine weiteren Erklärungen und Informationen über Produktionsverfahren oder Werte von Vormaterialien liefern müssen, hat die GZD nun außerdem klargestellt, dass für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in Japan weder bei Vorlage einer EzU noch bei der Gewissheit des Einführers keinerlei weitere Dokumente wie etwa Ursprungszeugnisse vorzulegen sind.

Schließlich stellt die GZD klar, dass das Verfahren der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, das in Artikel 3.8 im Abkommen geregelt ist, weder einer Bewilligung bedarf noch erforderlich ist, dass die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sein muss.

Anmerkung

Die erneuten Klarstellungen durch die GZD sind zu begrüßen. Auch sieben Monate nach Inkrafttreten des Abkommens sind sicher noch nicht alle Zweifelsfragen geklärt. Hier bedarf es noch weiterer Konsultationen zwischen der EU und Japan. Im Oktober findet zudem eine bundesweite Dienstbesprechung zum Thema Warenursprung und Präferenzen statt. Es ist zu erwarten, dass danach weitere Erläuterungen zur Anwendung des Abkommens folgen werden.
Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.
Wir werden Sie auch weiterhin über die neuesten Entwicklungen zum EPA EU – Japan informieren.

Fundstelle

Zoll, EU – Japan – EPA Information und Merkblatt

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

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Tel.: +49 211 8772 2608

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mbrucher@deloitte.de
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