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20.05.2021
Indirekte Steuern/Zoll

Änderungen bei Anmeldungen zur Außenhandels- und Intrahandelsstatistik ab Januar 2022

Zum 01.01.2022 treten neue Verordnungen über europäische Unternehmensstatistiken in Kraft, die bedeutende Auswirkungen auf die Außenhandels- und Intrahandelsstatistik haben.

Hintergrund

Zum 01.01.2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken die beiden gegenwärtigen Grundverordnungen (EG) 638/2004 und (EG) 471/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bzw. im Außenhandel mit Drittländern. Daneben ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 220/1197 die bisherigen Durchführungsverordnungen zum 01.01.2022.

Die neuen Verordnungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die statistischen Meldepflichten.

Wesentliche Neuerungen

  •  Es ist eine neue Liste mit Codierungen der Arten des Geschäfts (AdG) anzuwenden. Die neuen Codierungen sind sowohl für die Intrastat-Meldungen als auch in Zollanmeldungen vorzunehmen. Die neuen Verordnungen führen im Vergleich zu den bisherigen Codierungen zu zahlreichen Änderungen in der AdG-Liste.
    Beispiel:
    Künftig sind mit der Codierung 11 nur noch solche Kauf- bzw. Verkaufsgeschäft anzumelden, bei denen beide Vertragsparteien Unternehmen sind (B2B). Ist mindestens ein Vertragspartner eine Privatperson, ist zukünftig die Codierung 12 zu verwenden. Dabei ist beispielsweise im Versandhandel entscheidend, dass bereits im Zeitpunkt des Grenzübergangs feststeht, dass der Abnehmer im Bestimmungsland eine Privatperson ist.
    Die bisherige Codierung 12 für Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte wird differenziert in die neuen Codierungen 31 und 32. Die bisherigen Codierungen 31 und 32 gehen in die Codierung 34 über.


    Eine vollständige Übersicht aller Änderungen findet sich in einem Leitfaden des Statistischen Bundesamtes (siehe Link unter Fundstellen am Ende des Newsletters).
  • Bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten wird die Angabe des Ursprungslandes verpflichtend. Dies gilt bereits seit Einführung der Intrahandelsstatistik für die Meldung von Eingängen und ist bei Versendungen seit 2018 schon auf freiwilliger Basis möglich.

    Unternehmen müssen somit ab 01.01.2022 den Warenursprung sowohl eingangsseitig als auch ausgangseitig anmelden.

    Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung erhalten hat. Anzumelden ist der jeweilige 2-stellige ISO-Alpha Code.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers wird bei Versendungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ebenfalls verpflichtend. Bisher ist dies auch schon freiwillig möglich.

    Konkret anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens, das im Bestimmungsland den Erwerb zur Besteuerung erklärt.

Anmerkung

Auch wenn der 01.01.2022 noch in weiter Ferne erscheint, sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Zeit nutzen und die IT-Systeme rechtzeitig auf die Veränderungen umzustellen.

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Fundstelle

 IHK Köln - Statistisches Bundesamt (Destatis), Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik von 2022 an

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