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27.11.2009
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Keine Verwertungsbefugnis ohne Substanzbeteiligung

In seinem Urteil vom 29.07.2009 (Az. II R 2/08, BFH/NV 2009, S. 1833) entschied der BFH entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2007 (Az. 5 K 9/05, DStRE 2009, S. 41), dass die bloße Möglichkeit zur Verfolgung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses dahingehend, einen Grundstücksverkäufer zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, keine Substanzbeteiligung am Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG darstellt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich die Verwertungsbefugnis an einem inländischen Grundstück entweder aus dem Recht zur Nutzung oder aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern, ergeben. Beide Möglichkeiten der Verwertung verlangen eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks, die bei rechtlicher Verwertungsmöglichkeit durch Teilhabe am Erlös und bei wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeit mittels Nutzung durch Wertbeteiligung in anderer Weise zu erfolgen hat. Im vorliegenden Sachverhalt wurde einem Bauunternehmen von der Stadtverwaltung die Möglichkeit gewährt, Grundstücke mit den noch zu erstellenden Gebäuden als einheitlichen Erwerbsgegenstand anzubieten. Die Reservierung der Grundstücke für die vom Bauunternehmen geworbenen Kaufinteressenten sicherte diesem zwar die Bebauung, jedoch wurde damit mangels Beteiligung am Verkaufserlös des bisherigen Grundstückseigentümers und fehlender verbilligter Abgabe der Baugrundstücke an das Bauunternehmen keine Beteiligung an der jeweiligen Grundstückssubstanz begründet.

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