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09.03.2016
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

§ 6a GrEStG: Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern als Beihilfe?

Beitrittsaufforderung des BFH an das BMF (u.a. Beschluss v. 25.11.2015 – II R 62/14) zur Klärung der beihilfenrechtlichen Beurteilung bei steuerbefreiten Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG

Der BFH hat in vier Revisionsverfahren (siehe Deloitte Tax-News) das BMF im Rahmen von Beitrittsaufforderungen gebeten, mitzuteilen, ob vor Einführung des § 6a GrEStG ein unionsrechtliches Beihilfegenehmigungsverfahren durchgeführt wurde und welches Ergebnis dieses ggf. hatte oder andernfalls zu der Frage des Vorliegens einer Beihilfe Stellung zu nehmen.

Nach der Einschätzung von Schmid „Schm“ in DStR 2016, S. 127 f. sprechen „auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und der Auffassung der Kommission … gewichtige Gründe dafür, dass es sich bei der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG um eine staatliche Beihilfe iSd Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt“, weil er selektiv wirke, und zwar auch dann, „wenn man ihn entsprechend den in den Vorlagebeschlüssen [der Finanzgerichte] angedeuteten Möglichkeiten weiter auslegt als die Finanzverwaltung“.

Dieser Auffassung kann man zwar mit guten Argumenten entgegentreten, insbesondere folgt die Abgrenzung der begünstigungsfähigen Vorgänge nach § 6a GrEStG bestimmten objektiven Kriterien, die keine zielgerichtete Begünstigung einer bestimmten Gruppe von Unternehmen erkennen lassen. Ungeachtet dieser Gegenargumente bleibt vorerst festzuhalten, dass zumindest nach Auffassung des BFH die Möglichkeit besteht, dass der § 6a GrEStG Beihilfecharakter hat.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV die beabsichtigte Einführung von Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung unterwirft, die darauf gerichtet ist, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen Beihilfen nicht eingeführt werden, bis die Zweifel an ihrer Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind; Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV konstituiert insoweit ein Durchführungsverbot für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfemaßnahmen.

Wurde eine Beihilfe (hier also: eine Steuervergünstigung) ohne vorherige Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht eingeführt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass es sich um eine unvereinbare Beihilfe handelt (beispielsweise im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens oder im Rahmen eines beihilfenrechtlichen Prüfverfahrens durch die Kommission), so könnte dies auch für bereits auf Basis von § 6a GrEStG bestandskräftig veranlagte Grunderwerbsteuerfälle nachteilige Konsequenzen haben, weil eine (verzinste) Rückforderung der Beihilfe, hier also eine nachträgliche Erhebung von Grunderwerbsteuer, drohen könnte. Hiervor würde das nationale Verfahrensrecht der AO mit seinen Vorschriften zur Verjährung und zur Bestandskraft keinen Schutz bieten. Dies könnte auch bereits erteilte positive Anträge auf verbindliche Auskunft betreffen. Das insoweit einschlägige Unionsrecht, wonach die Rückforderung logische Folge der Unvereinbarkeit einer Beihilfe ist, wäre vorrangig anzuwenden.

Zur stetig wachsenden Beihilfeproblematik im Bereich der direkten Steuern ist auch auf die kürzlich ergangenen EuG-Urteile in den Rechtssachen GFKL Financial Services AG ./.Kommisson, T-620/11, und Heitkamp BauHolding GmbH ./. Kommission, T-287/11 hinzuweisen. Das Europäische Gericht hat die von zwei Unternehmen gegen die EU-Kommission in Sachen Sanierungsklausel beim Verlustabzug (§ 8c Abs. 1a KStG) angestrengten Klagen abgelehnt. Das Gericht bestätigt in erster Instanz die Kommissionsentscheidung, die die deutsche Ausnahmeregelung zur Verlustabzugsbeschränkung als unzulässige staatliche Beihilfe eingestuft hatte (siehe Deloitte Tax-News).

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