Die Ländererlasse zur Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Gesamthandsgemeinschaften (Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG) wurden aktualisiert. Die Aktualisierungen beruhen im Wesentlichen auf redaktionellen Änderungen. Das Vorgängerschreiben vom 09.12.2015 wird ersetzt.
Da Gesamthandsgemeinschaften grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger sind, unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. zwischen Gesamthandsgemeinschaften untereinander der Steuer. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist bei Gesamthandsgemeinschaften jeder Gesellschafter allein kraft seines Mitgliedschaftsrechts sachenrechtlich am Vermögen der Gesamthand beteiligt (gesamthänderische Mitberechtigung).
Nach Maßgabe der §§ 5 und 6 GrEStG wird die Steuer für den Grundstücksübergang dann nicht erhoben, wenn der übertragende oder erwerbende Gesamthänder am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. Dies gilt entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit deren Gesamthänder identisch sind und ihre Beteiligungshöhe übereinstimmt.
Zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG nehmen die Obersten Finanzbehörden der Länder in einem aktualisierten Erlass Stellung. Die Aktualisierungen beruhen im Wesentlichen auf redaktionellen Änderungen. Auch wenn somit nicht über Neuerungen zu berichten ist, soll im Folgenden ein Überblick über die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Gesamthandsgemeinschaften gegeben und die grundlegenden Aussagen der Verwaltungsanweisung zusammengefasst werden.
Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG
Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG
Anwendung
§§ 5, 6 GrEStG
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 12.11.2018 (zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG)
BFH, Urteil vom 25.09.2013, II R 17/12, BStBl II 2014, S. 268
BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 17/10, BStBl II 2013, S. 833, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 29.02.2012, II R 57/09, BStBl II 2012, S. 917, siehe Deloitte Tax-News
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