Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihren Erlass zu Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen aktualisiert. Der aktuelle Erlass tritt an die Stelle der Ländererlasse vom 12.10.2007.
Für die Grunderwerbsteuer sind Treuhandgeschäfte sowie Erwerbsvorgänge durch Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger von Bedeutung, wenn sie Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz betreffen. Treuhänder ist dabei grundsätzlich, wer von einem anderen, dem Treugeber, Vermögensrechte (z.B. Gesellschaftsanteile) zu eigenem Recht erworben hat und diese Rechte zwar im eigenen Namen, aber nicht (ausschließlich) im eigenen Interesse ausübt. Der unentgeltliche Auftrag (§ 662 BGB) sowie der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) verpflichten den Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger, ein ihm vom Auftraggeber bzw. Geschäftsherrn übertragenes Geschäft (z.B. Erwerb von Gesellschaftsanteilen) für diesen vorzunehmen.
Zu Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit der Begründung, Übertragung oder Rückgängigmachung von Treuhand- und Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnissen nehmen die obersten Finanzbehörden der Länder in einem aktualisierten Erlass Stellung. Nachfolgend werden die wesentlichen Punkte dargestellt:
Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen:
Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen:
Ergänzende Hinweise:
Anwendung
Der Erlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
§ 1 Abs. 3 GrEStG
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 19.09.2018, 3-S 4501/65, BStBl I 2018, S. 1074
BFH, Urteil vom 27.09.2017, II R 41/15, BStBl II 2018, S. 667, siehe Deloitte Tax-News
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 12.10.2007, 3-S 4501/25, BStBl I 2007, S. 761
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 12.11.2018 (zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG), siehe Deloitte Tax-News
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 12.11.2018 (zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden PersGes), siehe Deloitte Tax-News (unter Anmerkung)
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