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25.02.2013
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Treuhänder und Ehegatten

Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG, deren Komplementär-GmbH nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst J und B. Im Gesellschaftsvermögen befinden sich Grundstücke.

Im Oktober 2005 trat J seinen Kommanditanteil an die Ehefrau (E) des B ab. B trat seinen Kommanditanteil im März 2006 ebenfalls an E ab. Nach dem Treuhandvertrag sollte E diesen Kommanditanteil treuhänderisch für B halten und die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis im Auftrag, für Rechnung und entsprechend den Weisungen des B wahrnehmen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch die erfolgten Wechsel der Kommanditisten bei der Klägerin ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden habe und somit der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht worden sei. Die Grunderwerbsteuer sei allerdings wegen der zwischen E und B bestehenden Ehe in Höhe von 50 % nicht zu erheben (§ 6 i.V.m. § 3 Nr. 4 GrEStG). Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit Änderungsbescheid führte das Finanzamt aus, dass die Grunderwerbsteuer in voller Höhe zu erheben sei. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das FG nahm zwar einen grunderwerbsteuerpflichtigen Gesellschafterwechsel an, sah aber die volle Erhebung der Grunderwerbsteuer als rechtswidrig an.

Entscheidung

Der Besteuerung ist nur die Hälfte der für die erworbenen Grundstücke festgestellten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des J und des B auf die E erfüllt. Dadurch sind 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf eine neue Gesellschafterin übergegangen. Dem steht weder das zwischen B und E vereinbarte Treuhandverhältnis noch die Ehe zwischen ihnen entgegen.

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG).

Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (BFH-Urteil vom 29.02.2012). Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle. Demgemäß liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG auch dann vor, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (BFH-Beschluss vom 17.03.2006).

Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf seinen Ehegatten überträgt. Die Ehe führt lediglich dazu, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht zu erheben ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG).

Betroffene Norm
§ 1 Abs. 2a S. 1 und 2 GrEStG; § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG; § 3 Nr. 4 GrEStG
Streitjahr 2006

Vorinstanz
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.01.2011, 3 K 60/10, BeckRS 2011, 94887

Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.01.2013, II R 66/11

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 29.02.2012, II R 57/09, BStBl II 2012, S. 917, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 17.03.2006, II B 157/05, BFH/NV 2006, S. 1341

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