Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/erbschaftsteuer/praxis-forum-1-2010-berechnung-der-erbschaftsteuer-bei-berliner-testament.html
11.01.2010
Erbschaftsteuer

Berechnung der Erbschaftsteuer bei Berliner Testament

Mit Urteil vom 09.07.2009 (Az. II R 42/07, BFH/NV 2009, S. 1994) hat der BFH klargestellt, dass für eine Erbschaft nach dem sog. Berliner Testament (§§ 2265 ff. BGB), bei dem sich zunächst die Ehegatten gegenseitig zu Erben bestimmt haben und nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an einen Dritten fällt, für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke gem. § 15 Abs. 3 ErbStG nicht der zivilrechtlichen Auffassung zu folgen ist, wonach sich beim Tod des einen Ehegatten das Vermögen in der Hand des überlebenden anderen Ehegatten vereinigt und somit beim Tod des Letztversterbenden das noch vorhandene Vermögen auf den Schlusserben übergeht. Die erbschaftsteuerrechtliche Vorschrift nähert vielmehr die Behandlung des Schlusserben derjenigen des Nacherben an. Danach sind unter den in § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG a. F. genannten Voraussetzungen die mit dem zuerst verstorbenen näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Der zivilrechtlich als Einheit zu beurteilende Nachlass ist somit für die Erbschaftsteuer aufzuteilen und zwar in das vom zuerst verstorbenen stammende Vermögen, das beim Tod des Letztverstorbenen noch vorhanden ist, und in den übrigen Nachlass. Der mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten näher verwandte Schlusserbe ist im Hinblick auf das von diesem stammende Vermögen erbschaftsteuerrechtlich so zu behandeln, als ob er dieses Vermögen unmittelbar als Erbe von diesem Ehegatten erworben hätte. Der Schlusserbe steht insoweit also einem Nacherben (§ 2100 BGB) gleich, der beim Eintritt der Nacherbfolge unmittelbar Erbe des ursprünglichen Erblassers wird. Einer Quotelung des gesamten Nachlasses des zuletzt verstorbenen Ehegatten, wie sie das Finanzamt im Streitfall vorgenommen hatte, erteilte der BFH somit eine Absage.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.