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11.04.2016
Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform: Ohne neues Gesetz gilt derzeitige Regelung fort

Für den Fall, dass der Gesetzgeber nicht bis zu 30.06.2016 ein an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasstes Gesetz verabschiedet hat, wäre nach jüngsten Äußerungen aus dem Bundesverfassungsgericht das ErbStG in der aktuellen Fassung über diesen Zeitpunkt hinweg anwendbar.

Hintergrund

Nach dem Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (siehe Deloitte Tax-News) wurde der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung der Erbschaftsteuer zu erlassen.

Bislang herrschte Uneinigkeit darüber, was geschieht, wenn der Gesetzgeber dem nicht fristgemäß nachkommt. Grundsätzlich kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  1. Das gesamte ErbStG ist mit Ablauf des 30.06.2016 hinfällig;
  2. Nur die §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1 ErbStG kommen nicht mehr zur Anwendung, das übrige ErbStG gilt weiterhin;
  3. Die bisherigen Regelungen des ErbStG gelten über den 30.06.2016 hinaus.

Aktuelle Entwicklung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jüngst durch seinen Sprecher Michael Allmendinger eine Stellungnahme abgegeben (vgl. FAZ vom 31.03.2016). Nach dieser Verlautbarung des BVerfG ist das ErbStG auch nach Ablauf des 30.06.2016 zunächst weiterhin anwendbar, sofern der Gesetzgeber bis dahin noch nicht reagiert hat.

Begründet wird dies mit zwei Sätzen, die im Tenor des Urteils des BVerfG vom 17.12.2014 stehen: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.“ Beide Aussagen seien unabhängig voneinander zu betrachten. Das bisherige Recht ist daher bis zu einer Neuregelung anzuwenden; wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 30.06.2016 erfolgt, so ist das bisherige Recht eben bis zu diesem späteren Zeitpunkt anwendbar. Weiterhin verweist der Gerichtsprecher des BVerfG auf das Beispiel der Vermögenssteuer; dort hieß es im Urteilstenor: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar.“

Zu der vom Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigten Auffassung kam zuvor bereits der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Ausarbeitung „Folgen der Erbschaftsteuer-Entscheidung des BVerfG - Was geschieht, wenn der Gesetzgeber nicht handelt?“ im Juli 2015.

Es ist daher davon auszugehen, dass das ErbStG in seiner aktuellen Fassung auch über den 30.06.2016 hinaus bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber anwendbar bleibt. Insofern besteht Planungssicherheit.

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