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04.03.2015
Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform 2015: Erste Eckpunkte vom BMF vorgestellt

Das Bundesfinanzministerium hat in politischen Gremien sowie gegenüber Verbänden erste Überlegungen für die Neureglung der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen vorgestellt.

Hintergrund

Das BVerfG hat seine Antwort auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen mit der am 17.12.2014 veröffentlichten Entscheidung gegeben. Danach sind die derzeit geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen grundsätzlich verfassungskonform, müssen jedoch in Teilen nachgebessert werden. Der Gesetzgeber ist zu einer Neuregelung bis spätestens 30.06.2016 aufgefordert. Trotz der für gleichheitswidrig befundenen Normen gelten die bisherigen Regelungen bis zu einer Neureglung fort. Das BVerfG hat lediglich den Vertrauensschutz für exzessive Gestaltungen versagt. Die Politik ist willens, auf eine rückwirkende Änderung zu verzichten.

Eckpunkte BMF

Das BMF hat mit Blick auf die politische Diskussion Eckpunkte vorgestellt, die aufzeigen, wie sich das BMF eine Reform der Verschonungsregelungen vorstellen kann. Hierbei handelt es sich erst um Eckpunkte, die noch keinen Aufschluss über die letztendlich Ausgestaltung des Reformgesetzes zulassen. Es wird derzeit intensiv zwischen dem Bund und den Ländern über einen möglichen Kompromiss verhandelt.

Begünstigtes Vermögen
Nach den Vorstellungen des BMF soll der Begriff des begünstigten Vermögens neu definiert werden. Es soll das Gesamtkonzept umgestellt werden auf eine Positivabgrenzung des begünstigten Vermögens, weg von der bisherigen Negativabgrenzung durch die Definition des Verwaltungsvermögens. Dabei soll beschrieben werden, was zum begünstigten Vermögen gehören soll. Dies wären alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die im Erwerbszeitpunkt zu mehr als 50 % (überwiegend) einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Hauptzweck) dienen. Diese Betrachtungsweise soll rechtsformneutral für alle Unternehmensformen (Einzelbetrieb, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) gelten. Weiterhin ist eine Unschädlichkeitsgrenze für nicht begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen) von 10 % des Gesamtvermögens vorgesehen.

Darüber hinaus soll das Konzept einer konsolidierten Nettobetrachtung umgesetzt werden. Dabei wird vorgeschlagen, die betrieblichen Schulden zu konsolidieren und anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zuzuordnen.

Verschonung von Betriebsvermögen
Für die Inanspruchnahme der Verschonung des begünstigten Vermögens soll eine erwerbsbezogene Obergrenze von 20. Mio Euro (Freigrenze) gelten. Liegt der Erwerb innerhalb der Freigrenze, ist für den Erberwerber die Inanspruchnahme der Verschonung wie bisher möglich. Damit versucht das BMF die Kritik des BVerfG an der Privilegierung auch großer Unternehmen ohne zusätzliche Prüfung zu berücksichtigen. Für die Anwendung der Freigrenze sollen Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden.

Bei Überschreiten der Freigrenze soll es zu einer „individuellen Bedürfnisprüfung“ kommen. Der Erwerber muss danach nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort aus privatem sonstigen Vermögen zu begleichen. Als zumutbar wird angesehen, wenn er 50 % des verfügbaren Vermögens einsetzt. Sollte das Vermögen erst noch liquidiert werden, kommt für das BMF eine Stundung der Steuer in Betracht. Sollten die sofort verfügbaren Mittel für die Belgleichung der Steuerschuld nicht ausreichend, so soll der Restbetrag unter der Voraussetzung der Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung erlassen werden.

Lohnsummenregelung
Die bisherige 20 Arbeitnehmerregelung, die von BVerfG als verfassungswidrig eingestuft wurde, soll entfallen. Im Gegenzug soll auf die Prüfung der Lohnsummenregelung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert von 1 Mio. Euro verzichtet werden. Die Haltefristen sollen auch bei diesen Unternehmen zu beachten sein. Auch hier soll eine Zusammenrechnung von mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von demselben Schenker/ Erblasser innerhalb von 10 Jahren erfolgen.

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