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25.08.2011
Erbschaftsteuer

BFH: Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung

Sachverhalt

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (S) errichtete 2003 eine Stiftung (Klägerin), welche von der zuständigen Behörde anerkannt wurde. Der Stiftungszweck der S liegt darin die Forschungs- und Prüfungsarbeiten des Stifters und seiner Nachkommen auf dem Gebiet der Technik, insbesondere des Fahr- und Flugwesens, fortzusetzen, die Forschungs- und Prüfungsergebnisse in die Fertigung und ihre Verwendung zu überführen und wirtschaftlich zu sichern sowie den Nachkommen des Stifters Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten insbesondere im Hinblick auf eine etwaige spätere Berufstätigkeit i.S.d. Stiftungszwecks. S war als einzige Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Zweck der Klägerin ist nach ihrer Satzung die Förderung der technischen Forschung und Entwicklung auch durch die Nachkommen des Stifters und die Überführung der Ergebnisse in die Fertigung, vor allem in den vom Stifter gegründeten oder von ihm erworbenen und daraus hervorgegangenen Unternehmen und deren weitere Unterstützung im Interesse der Bewahrung der auf den Stifter zurückgehenden Unternehmensphilosophie, sowie die Gewährung von Leistungen für die Erziehung und Ausbildung der Nachkommen des Stifters. Dies insbesondere im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit i.S.d. Stiftungszwecks. Die S übertrug auf die Klägerin eine atypisch stille Beteiligung an der GmbH & Co. KG.

Entscheidung

Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eintritt.

Die Verwendung des Begriffs „Stiftungsgeschäft unter Lebenden“ in § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG dient der Abgrenzung zu dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegenden Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Stifter kann nicht nur eine lebende natürliche Person sein, sondern auch eine juristische Person und somit auch eine rechtsfähige Stiftung. Eine Schenkung unter Lebenden setzt gerade nicht voraus, dass an der Zuwendung nur natürliche Personen beteiligt sind. Der Begriff „Lebenden“ dient zur Abgrenzung zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden „Erwerb von Todes wegen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG).

Der Umstand, dass die beiden Stiftungen weitgehend identische Satzungszwecke verfolgen, lässt die Schenkungsteuerpflicht nicht entfallen. Der für die Besteuerung entscheidende Umstand ist die unentgeltliche Vermögensübertragung. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Gründung der Klägerin und die Vermögensübertragung erst durch eine Satzungsänderung der Stiftung ermöglicht wurden. Dieses Vorgehen ist in schenkungsteuerlicher Hinsicht nicht mit der Verwendung der Erträge des Vermögens einer Stiftung zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke, die nicht der Schenkungsteuer unterliegt, gleichzusetzen.

Die Gründung einer neuen Stiftung und deren Erstausstattung durch eine bestehende Stiftung ist gerade nicht mit der Rechtslage bei Kapitalgesellschaften und einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 161 UmwG) vergleichbar. Kapitalgesellschaften einerseits und rechtsfähige Stiftungen andererseits werden schenkungsteuerlich auch im Übrigen unterschiedlich behandelt. Diese unterschiedliche Behandlung findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung darin, dass Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern gehören, während eine durch behördlich anerkanntes Stiftungsgeschäft errichtete Stiftung eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person ist, die eine selbständige, nicht an Personen gebundene Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit bildet.

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.06.2009, 3 K 5275/06, EFG 2010, S. 65

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13.04.2011, II R 45/09, BFH/NV 2011, S. 1251

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München

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