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22.12.2016
Erbschaftsteuer

BFH: Keine Steuerermäßigung bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

Eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn für einen Vorerwerb desselben Vermögens bereits Erbschaftsteuer in Deutschland festgesetzt wurde. Eine Steuerermäßigung scheidet hingegen aus, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. Dies steht der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht nicht entgegen.

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte Kläger ist Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter (M). Zuvor wurde M durch deren Tochter (T) beerbt, mit der sie bis zu deren Tod in Österreich lebte. Der Nachlass der T wurde erst nach dem Tod der M verteilt. Somit erhielt der Kläger als Erbe der M auch deren Anteil am Nachlass der T. Für diesen Teil des Erwerbs wurde in Österreich Erbschaftsteuer festgesetzt und vom Kläger bezahlt.

Der Kläger machte in der Erbschaftsteuererklärung für seinen Erwerb nach M die österreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend und beantragte wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG. Das Finanzamt zog zwar die österreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb ab, lehnte aber die Berücksichtigung der Steuerermäßigung ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht der nationalen Steuerermäßigungsvorschrift nach § 27 ErbStG entgegensteht. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 30.06.2016 verneint.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG nicht zu gewähren sei.

Nach dieser Vorschrift ist eine Steuerermäßigung dann zu gewähren, wenn Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war.

Die Steuerermäßigung setze nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG voraus, dass für den Vorerwerb "nach diesem Gesetz" eine Steuer zu erheben war. Sie sei deshalb nicht zu gewähren, wenn für den Vorerwerb keine Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, sondern eine Erbschaftsteuer nach ausländischem Recht festzusetzen war.

§ 27 Abs. 1 ErbStG sei nicht erweiternd dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch Erwerbe erfasse, denen ein nach ausländischem Recht steuerpflichtiger Vorerwerb vorausgegangen sei. Der Grundgedanke der Vorschrift bestehe zwar darin, bei mehrmaligem Übergang desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren die auf dieses Vermögen entfallende Steuer, soweit das Vermögen beim Vorerwerber der Besteuerung unterlag, zu ermäßigen (BT-Drucks 13/4839, S. 71). Diesen Grundgedanken habe der Gesetzgeber nach dem Wortlaut aber dahin eingeschränkt, dass für den Vorerwerb eine Steuer nach dem ErbStG zu erheben war. Vorerwerbe, die nur im Ausland steuerpflichtig sind, führten nicht zu einer Minderung der Erbschaftsteuer für einen nachfolgenden, im Inland steuerpflichtigen Erwerb.

§ 27 ErbStG führe zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV. Diese Beschränkung sei aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren. Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer Personen zugutekomme, denen von Todes wegen Vermögen anfalle, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folge einer spiegelbildlichen Logik. Diese Logik wäre gestört, wenn dieser Steuervorteil auch Personen zugutekäme, die Vermögen erben, für das in Deutschland keine Erbschaftsteuer erhoben wurde. Folglich bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem durch § 27 ErbStG zu gewährenden Steuervorteil und der früheren Besteuerung (vgl. EuGH-Urteil vom 30.06.2016).

Betroffene Norm
§ 27 ErbStG
Streitjahr 2007

Vorinstanzen
EuGH, Urteil vom 30.06.2016 „Feilen“, C-123/15
BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015, II R 37/13, BStBl II 2015, 497, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 03.07.2013, 1 K 608/10

Fundstelle
BFH, Urteil vom 27.09.2016, II R 37/13

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