Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/erbschaftsteuer/bfh-kein-anfall-von-schenkungsteuer-bei-zinsloser-stundung-eines-nicht-geltend-gemachten-pflichtteilsanspruchs.html
26.07.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Sachverhalt

Die Klägerin, die von ihren Eltern durch ein gemeinschaftliches Testament als Schlusserbin eingesetzt worden war, stundete im Hinblick darauf durch notariell beurkundeten Vertrag den ihr nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils zustehenden Pflichtteilsanspruch dem überlebenden Elternteil gegenüber bis zu dessen Tod. Nachdem zunächst der Vater und dann die Mutter verstorben waren, sah das Finanzamt in der zinslosen Stundung des der Klägerin nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruchs eine freigebige Zuwendung der Klägerin an die Mutter und setzte dafür gegenüber der Klägerin Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

In der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs liegt keine freigebige Zuwendung der Tochter an die Mutter. Macht der Pflichtteilsberechtigte - wie im Streitfall die Tochter - das vorübergehende Nichtgeltendmachen des Pflichtteilsanspruchs nicht von einer Verzinsung abhängig, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Dies ergibt sich aus der Behandlung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch das ErbStG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Die Erbschaftsteuer dafür entsteht mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Dem bloßen Entstehen des Anspruchs mit dem Erbfall kommt erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu. Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs beleibt steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG).

Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs geschieht im Interesse des Berechtigten und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, würde man eine der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung des Pflichtteilberechtigten an den Verpflichteten darin sehen, dass er das vorübergehende Nichtgeltendmachen des Pflichtteilanspruchs nicht von einer Verzinsung abhängig macht. Anders liegt es hingegen, wenn ein bereits geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unverzinslich gestundet wird.

Vorinstanz

FG Münster, Urteil vom 08.12.2008, Az. 3 K 2849/06 Erb, EFG 2009, S. 1042.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 31.03.2010, Az. II R 22/09, DStR 2010, S. 1330.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.