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21.05.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Fortsetzung der Stundung trotz
Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands einer Zuwendung

Sachverhalt

Dem Kläger wurden im Jahr 1998 Aktien seitens seines Vaters übertragen, wobei sich der Vater den Nießbrauch an den Aktien vorbehielt. Für den Fall der Veräußerung der Aktien durch den Sohn sollte sich der Nießbrauch auch auf alle Erträgnisse und Vermögenswerte erstrecken, die an die Stelle der jeweils veräußerten Aktien treten würden. Zudem war der Sohn verpflichtet, den Veräußerungserlös in eine noch zu gründende gemeinsame Personengesellschaft einzubringen, welches auch so durchgeführt wurde. Der Veräußerungserlös wurde nach kurzer Zwischenanlage auf einem Bankkonto nahezu vollständig dem Darlehenskonto des Sohnes bei der neu gegründeten Gesellschaft (GbR) gutgeschrieben, an der der Kläger sowie dessen Schwester jeweils eine Beteiligung von 24% hielten. Mit den verbleibenden 52% war der Vater an der Gesellschaft beteiligt. Der Vater räumte dem Sohn einen Gewinn vorab ein und verzichtete insoweit auf seinen Nießbrauch am Veräußerungserlös. Zugleich wurde der sich an dem Guthaben auf dem Darlehenskonto fortsetzende Nießbrauch bestätigt.

Entscheidung

Die Bereicherung des Sohns bestimmt sich nach dem durch die Auflage nicht geminderten Wert der Aktien. Die Zuwendung der Aktien sei zwar mit der aufschiebend bedingten Auflage verbunden, im Falle ihrer Veräußerung den Erlös in eine Personengesellschaft einzubringen. Gleichwohl stehe einem Abzug der Auflage das Verbot des § 10 Abs. 9 ErbStG entgegen, da der Kläger an der GbR beteiligt sei und der Erlös seinem Darlehenskonto gutgeschrieben wurde. Zudem sei die Steuer für die Zuwendung der Aktien auch nach deren Veräußerung weiterhin nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. zu stunden, weil sich die Belastung am Erlös, d. h. an dem Bankguthaben und nach der Einbringung in die GbR an dem Guthaben auf dem Darlehenskonto fortsetze.

Vorinstanz

FG Münster, Urteil v. 14.06.2007, 3 K 2319/04 Erb, EFG 2007, S. 1619, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

BFH v. 11.11.2009, Az. II R 31/07, DStR 2010, S. 482.

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