Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen soll das Ziel eines leichter Zugangs für KMUs und Start-ups zum Kapitalmarkt sowie einer leichteren Aufnahme von Eigenkapital für diese Unternehmen verfolgt werden. Dazu sollen neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Der Regierungsentwurf enthält im Steuerbereich kleine Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf.
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen. Dem Kabinettsbeschluss ging eine Verbandsanhörung zum am 12.04.2023 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) voraus.
Ziel des Gesetzentwurfes soll es sein, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes Europa zu erhöhen. Dabei sollen insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie für KMUs der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Hierzu sollen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt werden.
Im Folgenden werden die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich des Steuerrechtes dargestellt. Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Der Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes soll mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dabei soll die steuerliche Begünstigung für den 2.000 Euro übersteigenden Vorteil beschränkt werden auf die Überlassung von Vermögensbeteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit wäre die Entgeltumwandlung bis zu einem Vorteil von 2.000 Euro für die Begünstigung weiterhin unschädlich. Erst für den 2.000 Euro überteigenden Vorteil, bis zur Grenze von 5.000 Euro wäre die Entgeltumwandlung nicht möglich, da diese Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. (§ 3 Nr. 39 EStG-E)
Anschaffungskosten bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei begünstigter Vermögensüberlassung
Der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 39 EStG aus der Vermögensüberlassung soll nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von 3 Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird (§ 20 Abs. 4b -neu- EStG-E). Dies soll auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG gelten (§ 17 Abs. 2a EStG-E).
Änderungen der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Durch verschiedene Änderungen sollen die Regelungen für Startup- und KMU-Unternehmen verbessert werden:
Anpassung an elektronischen Handel
Durch verschiedene Änderungen in den §§ 43 und 43a EStG soll das Gesetz an aktuelle Entwicklungen im Wertpapierbereich angepasst werden.
Erweiterung des Kataloges des Steuerbefreiungen in § 4 Nr. 8 UStG
Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber soll steuerbefreit werden.
Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch sollen ebenfalls steuerfrei werden.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am 29.09.2023 mit dem Gesetzentwurf befassen und seine Stellungnahme beschließen. Der Bundestag wird im Anschluss daran über den Gesetzentwurf beraten. Mitte November könnte der Bundestag das Gesetz verabschieden, damit es noch rechtzeitig bis zum Ende des Jahres mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.
Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
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