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07.10.2020
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: BMF veröffentlicht neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die vorangegangenen Verwaltungsanweisungen vom 14.10.2016 und 26.10.2017 und ergänzt diese mit einer Ausführung der steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten sowie weiteren kleinen Änderungen. 

Hintergrund

Eines der Ziele in der deutschen Klima- und Energiepolitik ist, den CO2-Ausstoß um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll im Verkehrssektor der Anteil der Elektrofahrzeuge deutlich gesteigert werden.

Dazu hat der Bundestag am 14.10.2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Das Gesetz beinhaltet zum einen die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach § 3 Nummer 46 EStG. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Das BMF hat sich mit dem Schreiben vom 14.12.2016 (siehe Deloitte Tax-News) und einem ergänzenden Schreiben vom 26.10.2017 (siehe Deloitte Tax-News) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften geäußert. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben vom 29.09.2020 zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und des Gesetztes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG2019) ersetzt die bisherigen Verwaltungsanweisungen vom 14.12.2016 und 26.10.2017. 

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden werden die Änderungen zu den vorangegangenen Schreiben in kursiv dargestellt. 

Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

Voraussetzung Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EStG

  • Elektrofahrzeug: Fahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird.
  • Hybridelektrofahrzeug: Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung beziehen.
  • Elektrofahrrad: begünstigt, wenn dieses verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist sowie Elektrokleinstfahrzeuge. Aus Billigkeitsgründen werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), zum Arbeitslohn zugerechnet.

Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht auf einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten der nach der 1%-Regelung ermittelt wird aus, da der geldwerte Vorteil des verbilligten oder unentgeltlich gestellten Ladestroms für den Arbeitgeber bereits abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der § 3 Nr. 46 EStG dagegen aus. Die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) außer Ansatz.

Für die Steuerbefreiung gilt weder ein Höchstbetrag, noch eine Begrenzung der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge.

Aufladeort

Das Aufladen ist ausschließlich an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens iSd. § 15 AktG begünstigt.

Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.

Die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden ist nicht begünstigt.

Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer

  • Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind die Übereignung der betrieblichen Ladevorrichtung sowie die Kosten für den abgegebenen Strom, auch wenn es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt.
  • Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten stellt bei privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Bei Dienstwagen, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
  • Als Ladevorrichtung für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug gilt dabei die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.
  • Private Nutzung ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber.

Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 können zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektronische Aufladen eines Dienstwagens (§ 3 Nr. 50 EStG) und zur Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für Ladestrom folgende monatliche Pauschalen zugrunde gelegt werden:

a) Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 20 € für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 und
  • 10 € für Hybridfahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8.

b) Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 50 € für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 und
  • 25 € für Hybridfahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8.

Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 können zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektronische Aufladen eines Dienstwagens (§ 3 Nr. 50 EStG) und zur Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für Ladestrom folgende monatliche Pauschalen zugrunde gelegt werden:

a) Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 € für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 und
  • 15 € für Hybridfahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8.

b) Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 € für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 und
  • 35 € für Hybridfahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8.

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen und verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeigneter Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig.

Übersteigen die vom Arbeitnehmer im Kalendermonat getragenen Kosten die Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, anstelle der maßgebenden Pauschale, auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG

Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung

  • Erhebung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, unentgeltlich oder verbilligt, eine Ladevorrichtung für Elektro - oder Hybridelektrofahrzeuge übereignet.
  • Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers

  • Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben.
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der Ladevorrichtung bezuschusst.
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung.
  • Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Reisekosten

  • Der Arbeitnehmer kann, wenn er sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten nutzt, anstelle der tatsächlichen Kosten, die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
  • Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG) sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

  • Die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  • Der steuerliche Vorteil ist insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2020, siehe Deloitte Tax-News)

Aufzeichnungen im Lohnkonto

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG, die vor dem 30.06.2020 gewährt wurden.
  • Bei pauschaler Erhebung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen.

Anwendungszeitraum

Die Regelungen finden für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 Anwendung.

Betroffene Normen

§ 3 Nr. 46 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 29.09.2020, IV C 5- S 2334/19/10009 :004 

Weitere Fundstellen

Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 21.09.2016, BT-Drs. 18/9688 (auf der Grundlage erfolgte der Beschluss des Bundestages)
siehe Deloitte Tax-News

BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03, siehe Deloitte Tax-News 

BMF, Schreiben vom 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873, siehe Deloitte Tax-News

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