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27.10.2009
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

Mit dem Urteil des BFH vom 09.07.2009 (Az. VI R 21/08, DStR 2009, S. 1997) hat der VI. Senat des BFH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, und ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Ausschlaggebend für diese Sichtweise des BFH ist, dass der Arbeitnehmer bezüglich des Ortes seiner Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und die dortige Tätigkeit auch bei einem längerfristigen Einsatz unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt steht, dass die vom Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat. Da die Frage, ob der Arbeitnehmer sich auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte durch entsprechende Wohnsitznahme o.Ä. einstellen kann, zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit (ex ante) zu beantworten ist, hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen typischerweise eben nicht die Möglichkeit, sich auf diese Tätigkeitsstätte entsprechend einzustellen, sodass die betriebliche Einrichtung des Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Der BFH entschied damit entgegen der Vorinstanz, dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 24.10.2007, Az. 12 K 611/04, EFG 2008, S. 1115, vgl. praxis-forum 10/2008) und der Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.4 Abs. 3 LStR 2008.

Siehe hierzu auch BMF-Schreiben v. 21.12.2009, IV C 5 – S 2353/08/10010.
Anwendung der BFH-Urteile vom 10.7.2008 - VI R 21/07 (BStBl-II-2009-818) - und vom 9.7.2009 - VI R 21/08 (BStBl-II-2009-822).

Mit dem BMF-Schreiben wird zur Frage, wann eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers eine Auswärtstätigkeit begründet und wann sie an einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgt, Stellung genommen.

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