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27.10.2009
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Der neue Versorgungsausgleich: Scheidung kann auch für den Arbeitgeber teuer werden

Der bisherige Grundsatz lautete: Die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden im Scheidungsfall hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Doch wie wird dieser Ausgleich umgesetzt? Zukünftig wird hierfür der Versorgungsträger, der die Altersversorgung für den ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer verwaltet, noch stärker in die Pflicht genommen.

Nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) hat der Gesetzgeber die sogenannte interne Teilung vorgesehen, bei der die Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten innerhalb des Versorgungswerks geteilt wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss also neu in das Versorgungswerk aufgenommen werden. Ausnahme: Sind sich Versorgungsträger und Ausgleichsberechtigter einig oder werden gewisse Obergrenzen nicht überschritten, können die Anrechte „extern“ geteilt werden. Dabei zahlt der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleichsbetrag an einen anderen externen Versorgungsträger (z.B. Pensionskasse) nach Wahl des Ausgleichsberechtigten.

Die Berechnung des Ehezeitanteils und die daran anschließende Ermittlung des Ausgleichswerts sind zwar grundsätzlich im Gesetz geregelt, doch dürften sich im Einzelfall je nach Ausgestaltung der Versorgungszusage Auslegungsfragen ergeben. Insbesondere ist hier die Ermittlung des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als korrespondierender Kapitalwert und der dafür heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen zu nennen.

Sowohl für das Versorgungswerk als auch für den Arbeitgeber entstehen durch den neuen Versorgungsausgleich ein erheblicher Verwaltungsaufwand und ein höheres Haftungsrisiko. Um den Verwaltungsaufwand und mögliche Risiken zu begrenzen, wird dem Versorgungsträger das Recht eingeräumt, das Leistungsspektrum auf reine Altersleistungen zu beschränken, also für den ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten. Dafür muss durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Altersrente ein Ausgleich geschaffen werden.

Zwar schreibt das Gesetz für die Entscheidungen des Versorgungsträgers keine einheitlichen Regeln vor. Aus Gründen der Transparenz, zur Vermeidung unerwünschter betrieblicher Übung und möglicher Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollten jedoch klare Vorgaben für das Versorgungswerk von Seiten des Arbeitgebers definiert werden. Dabei sollten auch steuerliche Risiken im Zusammenhang mit der Bildung von Pensionsrückstellungen beachtet werden.

Hartmut Moormann | Tel: +49 (0)211 8772 3108
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