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07.01.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

OFD Frankfurt am Main: Keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG mehr bei Aufmerksamkeiten an Kunden

Die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 Euro geltende Vereinfachungsregelung soll auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Darüber hinaus werden verschiedene andere Punkte zur Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung klargestellt.

Hintergrund

§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.

Die zu diesem Bereich bisher auf Bund-Länder-Ebene erörterten Sachverhalte, sowie weitere Einzelfälle aus der Praxis hat die OFD Frankfurt am Main in einer Verfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG zusammengefasst.

Verfügung

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte der Verfügung überblicksartig dargestellt. Besonders hervorzuheben ist die in der Verfügung enthaltene Regelung für Aufmerksamkeiten an Dritte deren Wert 40 Euro nicht übersteigt. Diese Aufmerksamkeiten sind nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer mit einzubeziehen.

Körperschaft des öffentlichen Rechts als Zuwendender  

  • an Arbeitnehmer – bei betrieblicher Veranlassung Anwendung des § 37b EStG 
  • im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gegenüber Nichtarbeitnehmern keine Anwendung des § 37b EStG 
  • bei Geschäftsbeziehungen Anwendung des § 37b EStG 
  • bei Betrieb gewerblicher Art eigene Anwendung des § 37b EStG (eigenständige Ausübung des Wahlrechtes)

Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung: Anwendungsbereich des § 37b. Abs. 1 EStG (Dritte)

  • Bindungswirkung bei abweichendem Wirtschaftsjahr: Wahlrechtsausübung auch im laufenden Wirtschaftsjahr möglich, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung - Wirtschaftsjahrbetrachtung 
  • Pauschalierungswahlrecht nach Ablauf des maßgebenden Wahlrechtszeitpunkts: Wahlrechtsausübung auch bei Abgabe einer für den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum geänderte Lohnsteuer-Anmeldung, solange verfahrensrechtlich (§ 168 S. 1, § 164 Abs. 2 AO) noch möglich

Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung: Anwendungsbereich des § 37b. Abs. 2 EStG (eigene Arbeitnehmer) 

  • Bindungswirkung bei abweichendem Wirtschaftsjahr: Wahlrechtsausübung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden letztmöglichen Termin des Kalenderjahres indem die Zuwendung erfolgte - Kalenderjahrbetrachtung 
  • Pauschalierungswahlrecht nach Ablauf des maßgebenden Wahlrechtszeitpunkts:
    -  Bisher keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer: (erstmalige) Wahlrechtsausübung möglich bei entsprechenden im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufgedeckten Sachverhalten
    -  Sachzuwendungen wurden bisher nach § 37 Abs. 2 EStG pauschal besteuert: neu aufgedeckte Sachverhalten müssen auch pauschal besteuert werden
    -  Sachzuwendungen wurden bisher individuell besteuert: neu aufgedeckte Sachverhalte können nicht nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden

Bemessungsgrundlage

Begriffsbestimmung – Für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn sind die durch den BFH (Urteile vom 11.11.2010) aufgestellten Rechtsgrundsätze anzuwenden

Streuwerbeartikel – Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung nicht besteuert

  • Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen gelten als Streuwerbeartikel und werden nicht nach § 37b EStG besteuert 
  • Grundsätzlich ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, es sei denn der Werbeartikel besteht aus einer Sachgesamtheit 
  • Die Umsatzsteuer ist bei der 10-Euro-Grenze hinzuzurechnen, wenn der Abzug der Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist

Umfang der pauschal zu besteuernden Sachzuwendungen an Empfänger – Es sind alle Zuwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen 

  • Die Steuerpflicht des Zuwendungsempfängers im Inland ist unerheblich (entgegen FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011) 
  • Es ist unerheblich, ob der Zuwendende Geschenkaufwendungen als Betriebsausgabe abziehen darf (in Einklang mit FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2011)

Bewertung der Zuwendungen – Bemessungsgrundlage

  • Grundsatz: Aufwendungen des Steuerpflichtigen inkl. Umsatzsteuer 
  • Ausnahme: Gemeiner Wert, wenn die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens oder in einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung besteht und dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind 
  • Wirkung auf Aufmerksamkeiten:
    -  Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2011) anzusehen sind und deren Wert 40 Euro nicht übersteigen, werden nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen.
    -  Gleiches gilt nun auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte. Mit der geschaffenen Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
    Anmerkung: Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 Euro keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen. 
  • Wirkung auf Kontrollmitteilungen:
    -  Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 37b EStG liegt das förmliche Prüfungsrecht bei der Lohnsteuer-Außenprüfung
    -  Verweis auf den Anhang 6 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst zur Erstellung von Kontrollmitteilungen

Die Rundverfügung ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet in Form von diversen Verfügungen auf Landesebene bundesweit Anwendung. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zum § 37b EStG ist vorgesehen.

Betroffene Norm
§ 37b EStG, R 19.6 LStR 2011

Fundstelle
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 10.10.2012, S 2297b A-1St 222

Weitere Fundstellen
Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation vom 28.03.2012, DStR 2012, S. 1085
BMF, Schreiben vom 29.04.2008, IV B 2 - S 2297 - b/07/0001, BStBl I 2008, S. 566
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011, 8 K 4098/10 L, EFG 2012, S. 81 (Rev. eingelegt, BFH VI R 57/11), siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.09.2011, 2 K 41/11, EFG 2012, S. 82 (Rev. eingelegt, BFH VI R 52/11)
BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, S. 383
BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, S. 386
BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, BStBl II 2011, S. 389, siehe Deloitte Tax-News

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