Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Homeoffice-Tätigkeit infolge der Corona-Pandemie gibt es keine neuen Regelungen. Es ist vielmehr weiterhin das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 anzuwenden.
Aufgrund der momentanen Homeoffice-Tätigkeit von vielen Arbeitnehmern infolge der Corona-Situation werden von diesen oftmals keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt.
Das LfSt weist nun darauf hin, dass (derzeit) im Bereich der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer keine neuen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geplant sind. Es sei vielmehr weiterhin das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (siehe Deloitte Tax-News) anzuwenden, das bereits Regelungen enthalte, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden könne.
Folgende Regelungen sind im BMF-Schreiben vom 04.04.2018 enthalten:
Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 18.06.2020, S 2334-355-St 215
BMF, Schreiben vom 04.04.2018, BStBl. I 2018 S. 592, siehe Deloitte Tax-News
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