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15.11.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Köln: No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen

Aktuell: Der BFH hebt das Urteil des FG Köln auf und kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die nicht erschienenen Teilnehmer seien daher in die Lohnversteuerung einzubeziehen.

BFH, Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18, siehe Deloitte Tax-News 
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FG Köln (Vorinstanz):

Für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen zugewendet werden, ist die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer maßgebend. Aufwendungen eines Arbeitgebers für nicht erschienene Teilnehmer einer Betriebsfeier sind nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen (entgegen Finanzverwaltung).

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte zur Weihnachtsfeier 2016 alle seine 30 Arbeitnehmer eingeladen, von denen 27 ihre Teilnahme zusagten. Unter Berücksichtigung dieser Personenzahl beauftragte der Arbeitgeber einen Veranstalter mit der Durchführung der Feier. Tatsächlich nahmen allerdings nur 25 Mitarbeiter an der Veranstaltung teil, 2 Mitarbeiter sagten ihre Teilnahme kurzfristig ab. Dies änderte nichts an den dem Unternehmen insgesamt für die Veranstaltung entstandenen Kosten. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden „No-Show-Kosten“ nicht Teil der Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG seien.

Dem trat das Finanzamt unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015, wonach die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien, entgegen.

Entscheidung

Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die entstandenen Aufwendungen auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind.

Gesetzliche Grundlagen ab 01.01.2015

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Zuwendungen in diesem Sinne sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG alle Aufwendungen des Arbeitgebers unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt. Der jährliche Freibetrag beträgt 110 Euro je Betriebsveranstaltung (maximal zwei pro Jahr) und teilnehmenden Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 und 4 EStG). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a S.5 EStG erfolgt der jeweilige Ansatz der Zuwendung mit dem Kostenbetrag, der anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfällt.

Kein Arbeitslohn bei vergeblichen Aufwendungen

Die fehlgeschlagenen Aufwendungen des Arbeitgebers für die beiden Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Feier kurzfristig wieder abgesagt hatten, stellen keine Zuwendungen an diejenigen Arbeitnehmer dar, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben. Hinsichtlich solcher vergeblicher Aufwendungen des Arbeitgebers handelt es sich zwar um Ausgaben, die durch die konkret stattgefundene Betriebsveranstaltung bzw. deren Durchführung entstanden sind. Jedoch haben diese Ausgaben für den Arbeitgeber keinen Wert, da er die für seine Ausgaben erhaltene Gegenleistung nicht – wie vorgesehen – den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern zuwenden konnte.

Bei den fehlgeschlagenen Aufwendungen handelt es sich zwar um berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben. Nicht einsichtig ist nach Ansicht des FG jedoch, aus welchem Grunde diese vergeblichen Aufwendungen die den an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmern gewährte Zuwendung erhöhen soll.

Keine Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer

Entscheidend ist, dass ein vermögenswerter Vorteil zugewendet und der jeweilige Arbeitnehmer in diesem Umfang durch den Arbeitgeber bereichert wird. Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber für die Bewertung der Höhe der Zuwendungen nicht allein auf die den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbaren Kosten abstellt, sondern vielmehr auch den rechnerischen Anteil des jeweiligen Arbeitnehmers an den nicht individuell zurechenbaren Kosten, z.B. für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, einbezieht. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass der einzelne Arbeitnehmer auch durch den Rahmen der Veranstaltung jedenfalls abstrakt bereichert wird.

Damit ist jedoch nach Ansicht des FG – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – nicht gesagt, dass auch die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden No-Show-Kosten zu einer zumindest abstrakten Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer führen.

Denn mit der Regelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sollen nur diejenigen geldwerten Vorteile erfasst werden, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Dass den teilnehmenden Arbeitnehmern durch die Aufwendungen für die ursprünglich eingeplanten, aber dann doch nicht teilnehmenden Arbeitnehmern, ein Vorteil zufließen soll, ist nicht einsichtig.

Vielmehr fehlt es bei solchen reinen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers. Der Ausfall oder das Fernbleiben von einzelnen einkalkulierten Teilnehmern führt gerade nicht zu einer höheren Zuwendung des Arbeitgebers an die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Durch die überzähligen Speisen und Getränke sowie die sonstigen überdimensionierten Sachleistungen der Veranstaltung sind die Teilnehmer in keiner Weise bereichert. Vielmehr handelt es sich um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Allein sachgerecht ist daher, insoweit nicht auf die Anzahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl derer abzustellen, für die die Betriebsveranstaltung geplant und kostenmäßig kalkuliert gewesen ist.

Betroffene Norm

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

Streitjahr 2016 

Fundstellen

BFH, Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.06.2018, 3 K 870/17

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, S. 832, siehe Deloitte Tax News

 

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