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08.10.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Berlin-Brandenburg: Ergänzung eines handschriftlichen Fahrtenbuches durch Computeraufzeichnungen

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Fahrtenbuchs zum Nachweis des privaten Nutzungsanteils eines betrieblichen Fahrzeugs. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte handschriftlich ein geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode. Dagegen wendete sich die Klägerin an das FG.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Die Finanzverwaltung hätte den Nutzungsvorteil nicht nach der 1%-Methode ermitteln dürfen. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des BFH sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Grundsatz geklärt. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Jede einzelne Fahrt muss durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes dokumentiert werden. Bei den beruflich veranlassten Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Der Senat versteht diese Voraussetzungen so, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich dann anzuerkennen ist, wenn einerseits eine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist - daher das Erfordernis einer zeitnahen und geschlossenen Führung des Fahrtenbuches - und andererseits die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben des Fahrtenbuches ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen.

Bei den im Streitfall vorgelegten Unterlagen ist eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen, denn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch sind zeitnah vorgenommen worden und weisen keine Lücken auf. Zudem sind die Angaben unter Zugrundelegung des Fahrtenbuches und der ergänzenden Computerliste ohne weiteres nachprüfbar. Mehr ist für den Nachweis des Umfanges der Privatfahrten nicht zu verlangen.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG 2002, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG 2002

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, 12 K 12047/09, EFG 2010, S. 1306; BFH, Urteil vom 01.03.2012,  VI R 33/10, BStBl II 2012, S. 505

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.02.2010, 5 K 5046/07
BFH, Urteil vom 09.11.2005, VI R 27/05, BStBl. 2006 II S. 408

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