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09.04.2020
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

COVID-19: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer

Aktuell: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 durch das Schreiben 26.10.2020.
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Das BMF hat sich mit Schreiben vom 09.04.2020 in Abstimmung mit den Ländern zur Steuerfreiheit von Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen geäußert.  

Hintergrund

Mit einem Hilfsprogramm hat die Bundesregierung zusammen mit den Bundesländern sehr umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung der von der COVID-19 Krise betroffenen Unternehmen auf den Weg gebracht (siehe Deloitte Tax-News). Den Schwerpunkt bilden dabei Liquiditätsmaßnahmen.

Unternehmen selber sind aber auch bestrebt, ihre Arbeitnehmer, die unter erschwerten Bedingungen herausragende Leistungen erbringen, zu unterstützen und die Leistung zur honorieren. Diese Unterstützung wollen die Finanzbehörden der Länder und des Bundes durch eine Steuerfreistellung würdigen. Das BMF hat hierzu am 09.04.2020 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.

Verwaltungsanweisung

Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können.

Voraussetzung: 

  • Der Zuschuss oder die Sachbezüge werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
  • Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Ausnahme von der Steuerbefreiung:

  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
  • Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet

Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt.

Aktuell: Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 durch das Schreiben 26.10.2020.

Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro finden nun ihre Rechtsgrundlage in § 3 Nr. 11a EStG. Mit Schreiben vom 26.10.2020 stellt das BMF nun klar, dass § 3 Nr. 11a EStG als „lex-specialis“ Vorrang vor § 3 Nr. 11 EStG hat. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 11, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können daneben in Anspruch genommen werden. Des Weiteren weist das BMF darauf hin, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nun nach § 3 Nr. 28a EStG i.d.F. des Corona-Steuerhilfegesetzes – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) – begünstigt sind (nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, das durch das Schreiben vom 26.10.2020 ersetzt wird, waren diese noch von keiner Steuerbefreiungsnorm erfasst). Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fielen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Betroffene Norm

§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 LStR

Fundstellen

BMF, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer (Neufassung vom 26.10.2020)

BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer - Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen, IV C 5 - S 2342/20/10009 

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