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19.11.2019
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Zeitwertkonten sind auch für Geschäftsführer und Vorstände wieder eine Option

Auswirkungen eines neuen BMF-Schreibens könnten Zeitwertkonten für Führungskräfte attraktiver machen.

Hintergrund

In vielen Unternehmen werden zunehmend starre Arbeitszeitregelungen durch flexiblere Arbeitszeitmodelle ersetzt; solche Modelle steigern die Arbeitgeberattraktivität, fördern die Mitarbeiterbindung und bieten erhebliche personalpolitische Gestaltungsmöglichkeiten. Um längere Zeiten der Freistellung oder einen vorgezogenen Ruhestand zu finanzieren, werden dabei gerne sog. Zeitwertkonten genutzt. Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fälliger Arbeitslohn nicht sofort, sondern erst mit einer späteren Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortbestand des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (ggfs. verzinst) ausbezahlt wird.

Aus Arbeitnehmersicht liegt der Vorteil von Zeitwertkonten darin, dass die Ansparung bzw. Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch nicht zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Steuern und Sozialversicherung werden erst während der bezahlten Freistellung fällig. Auch bzw. gerade für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften mit hohen Vergütungen ist diese Form des „Bruttosparens“ daher interessant. Insbesondere, da eine (verzinste) Ansparmöglichkeit von Arbeitslohn mit Verlagerung des Besteuerungszeitpunkts darüber hinaus nur im Rahmen von betrieblicher Altersversorgung möglich ist.

Die Finanzverwaltung vertrat jedoch seit nahezu zehn Jahren pauschal die Auffassung, dass die Gewährung von Zeitwertkonten mit dem Tätigkeitsfeld von Arbeitnehmern, die zudem als Organ einer Kapitalgesellschaft bestellt sind, nicht vereinbar sei. Infolgedessen führte bei diesem Personenkreis in der Vergangenheit bereits die Gutschrift auf Zeitwertkonten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder wurde als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingeordnet. Die Einrichtung von Zeitwertkonten für Organe war daher aus steuerlicher Sicht lange Zeit keine Option mehr.

Verwaltungsanweisung

Mit BMF-Schreiben vom 08.08.2019 hat die Finanzverwaltung jedoch als Reaktion auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ihr bisheriges Schreiben vom 17.06.2009 (BStBl. I S. 1286) ersetzt und ihre Rechtsauffassung in Bezug auf die Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, geändert. Nunmehr werden diese – der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.02.2018, VI R 17/16, siehe Deloitte Tax-News) folgend – dann lohn-/einkommensteuerlich anerkannt, wenn der Arbeitnehmer keine Beteiligung an der Körperschaft hält (z.B. Fremdgeschäftsführer).

Für den Fall, dass Arbeitnehmer als ausübende Organe an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, aber keinen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, ist das Vorliegen einer vGA nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. Liegt keine vGA vor, sind Vereinbarungen bezüglich der Gewährung von Zeitwertkonten als zulässig zu betrachten. Sofern ein Organ an der Körperschaft beteiligt ist und diese auch beherrscht, bleibt es entsprechend der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15, siehe Deloitte Tax-News) weiterhin bei der Annahme einer vGA, Zeitwertkonten sind folglich lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.

Fazit

Durch die Anpassung der Verwaltungsauffassung an die jüngste BFH-Rechtsprechung ist die Einrichtung von Zeitwertkonten zumindest für Fremdgeschäftsführer/-vorstände und Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer/-vorstände aus steuerlicher Sicht wieder möglich. Für beherrschende Organe bleibt es nach wie vor bei der Versagung der steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkontenmodellen. Die Neufassung des BMF-Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 08.08.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 :004

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