Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/bmf-sachzuwendungen-nach-para-37b-estg.html
05.07.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Mit dem am 28.06.2018 veröffentlichten Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG hat das BMF das Schreiben vom 19.05.2015 in zwei Randnummern geändert. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Hintergrund

Am 19.05.2015 hatte das BMF das finale Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News). Dieses Schreiben wird nun in den Rdnrn. 9c und 9e geändert. Die Änderungen sind schwierig zu lesen und zu verstehen und haben schon jetzt in der Praxis zu Diskussionen geführt.

Verwaltungsanweisung

Rdnr. 9c

Hier wird wohl lediglich klarstellend formuliert, dass Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Absatz 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen und daher nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

Rdnr. 9e 

In dieser Rdnr, heißt es nun „Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG“. Während nach der früheren Fassung der Rdnr. 9e im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 die genannten Gewinne und Prämien stets nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG fielen, dürfen diese Sachzuwendungen nun pauschal versteuert werden, wenn diese (ausnahmsweise) steuerpflichtig sind. Das BMF äußert sich allerdings nicht dazu, welche Fälle von steuerpflichtigen Einnahmen hier vorstellbar wären.

Rdnr. 38 Anwendung

Soweit nach Rdnr. 9e Sachzuwendungen nun pauschal nach § 37b EStG besteuert werden können, die nach der früheren Fassung im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wären, kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er die Pauschalierung auch für vor dem 01.07.2018 verwirklichte Sachverhalte anwenden will.

Betroffene Norm

§ 37b EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 28.06.2018, IV C 6 - S 2297-b/14/10001

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I S. 468, siehe Deloitte Tax-News

 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.