Mit dem vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen soll das Ziel eines leichter Zugangs für KMUs und Start-ups zum Kapitalmarkt sowie einer leichteren Aufnahme von Eigenkapital für diese Unternehmen verfolgt werden. Dazu sollen neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 12.04.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzentwurfes soll es sein, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes Europa zu erhöhen. Dabei sollen insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie für KMUs der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Hierzu sollen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt werden.
Im Folgenden werden die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich des Steuerrechtes dargestellt.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Der Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes soll mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dabei soll jedoch zukünftig die steuerliche Begünstigung beschränkt werden auf die Überlassung von Vermögensbeteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit wäre eine Entgeltumwandlung für die Begünstigung schädlich. (§ 3 Nr. 39 EStG-E)
Anschaffungskosten bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei begünstigter Vermögensüberlassung
Der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 39 EStG aus der Vermögensüberlassung soll nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von 3 Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird (§ 20 Abs. 4b -neu- EStG-E). Dies soll auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG gelten (§ 17 Abs. 2a EStG-E).
Änderungen der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Durch verschiedene Änderungen sollen die Regelungen für Startup- und KMU-Unternehmen verbessert werden:
Anpassung an elektronischen Handel
Durch verschiedene Änderungen in den §§ 43 und 43a EStG soll das Gesetz an aktuelle Entwicklungen im Wertpapierbereich angepasst werden.
Umsatzsteuer
Erweiterung des Kataloges des Steuerbefreiungen in § 4 Nr. 8 UStG
Eine Kabinettsbefassung und damit die Verabschiedung des Regierungsentwurfes ist für Mai 2023 vorgesehen. Die Beratung im Bundestag dürfte nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen. Damit wäre ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2023 möglich.
§ 3 Nr. 39 EStG
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)
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