Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten weiterhin steuerfrei möglich ist. Außerdem wurde klargestellt, dass Knabbereien im Flugzeug keine Mahlzeit sind und daher zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschale führen.
Dem Bundesministerium der Finanzen wurden mit einem Schreiben der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft vom 20.04.2015 offene Rechtsfragen bzw. Rechtsansichten zur Bestätigung vorgelegt, die sich durch die LSt-Richtlinien 2015 oder im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ergaben.
Am 19.05.2015 hat das Ministerium dazu Stellung genommen und die Rechtsansichten bestätigt.
Folgende Rechtsansichten betreffend das Reiskostenrecht wurden bestätigt:
Anwendung
Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Veröffentlichung des ergänzten BMF-Schreibens am 24.10.2014 nicht abschließend beantwortet worden war, ist das unter Punkt 2.) Genannte aus Vertrauensschutzgründen erst ab 01.01.2015 zu beachten, siehe Deloitte Tax News.
§§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG
Anmerkung
Mit dieser Klarstellung wird nur ein Teil der insbesondere bei Flug- und Bahnreisen gereichten „Aufmerksamkeiten“ als Mahlzeit ausgeschlossen. Ist die bei Inlandsflügen teilweise auch gereichte Laugenstange eine „andere Knabberei“? Ist das belegte Brot, das am Morgen im Flugzeug gereicht wird, ein Mahlzeiten-Ersatz, zur Mittagszeit gereicht nicht? Antworten auf diese Fragen lassen sich durch das BMF-Schreiben nicht eindeutig finden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 – S 2353/15/10002
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