Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/bmf-gewaehrung-von-zusatzleistungen-und-zulaessigkeit-von-gehaltsumwandlungen.html
11.06.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.05.2013  abweichend von der BFH-Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Stellung genommen.

Hintergrund

Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.09.2012 (Az.: VI R 54/11 und VI R 55/11) müssen Arbeitgeberleistungen, die das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllen auf freiwilliger Basis erfolgen. Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Die Urteile sind ergangen zu den Normen 

  • § 3 Nr. 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), 
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und 
  • § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse).

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet“ (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.1998, Az.: VI R 127/97). Dass die zusätzliche Leistung freiwillig vom Arbeitgeber erfolgen muss, hatte der BFH bis dato nicht gefordert und verschärft somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

Verwaltungsanweisung
Abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung sieht das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bereits dann als erfüllt an, wenn die zweckbestimmende Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet; Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zusätzliche Leistung hat.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 22.05.2013, IV C 5 - S 2388/11/10001-02

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.