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09.10.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Finales Einführungsschreiben für die Reisekostenreform 2014

Flyer: Wesentliche Änderungen des neuen Rechts im Überblick

Hintergrund
Am 29.07.2013 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf des Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014. Zu diesem Entwurf konnten Verbände, betroffene Unternehmen und Arbeitnehmer Stellung nehmen. In der Vielzahl der Stellungnahmen wurden Anregungen und Kritik geäußert, die zum Teil im finalen Einführungsschreiben aufgegriffen wurden. So wurden insbesondere zur weiteren Erläuterung viele neue Beispiele aufgenommen. Darüber hinaus wurden an einigen Stellen Konkretisierungen und Ergänzungen vorgenommen. Am 30.09.2013 wurde das finale Einführungsschreiben veröffentlicht. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im finalen Schreiben gegenüber dem Entwurfsschreiben dargestellt.

Verwaltungsanweisung

1. Erste Tätigkeitsstätte

Im finalen Schreiben wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es auch zukünftig Arbeitnehmer geben kann, die keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben. Bei der Anwendung der quantitativen Kriterien muss der Arbeitnehmer auch dauerhaft an der zu bestimmenden ersten Tätigkeitstätte tätig werden. Der Arbeitgeber ist sehr frei bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte, er kann jedoch nicht festlegen, dass es keine erste Tätigkeitsstätte für den Arbeitnehmer gibt. Eine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers mittels dienst oder arbeitsrechtlicher Festlegung ist nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte abweichend von den quantitativen Zuordnungskriterien festlegen will. Eine Zuordnung durch den Arbeitgeber „bis auf Weiteres“ ist eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft. Damit nach Zuordnung durch den Arbeitgeber eine Tätigkeitsstätte zu einer ersten Tätigkeitsstätte wird, muss der Arbeitnehmer an dieser zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden, z.B. Hilfs- und Nebentätigkeiten (Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldungen abgeben etc.). Anders jedoch bei der Anwendung der quantitativen Kriterien, hier führt die tägliche Ausführung allein von Hilfs- und Nebentätigkeiten an einer Betriebsstätte des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten nicht zur Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte.

2. Verpflegungspauschalen

Es wird klargestellt, dass die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der Dreimonatsfrist stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (Ex-post-Betrachtung) erfolgt. Weiterhin wird klargestellt, dass für die Ermittlung des maximalen Pauschalierungsbetrages nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG (max. 100 % der Verpflegungspauschale) auf die Verpflegungspauschale ohne Anwendung der Kürzungsregelung nach § 9 Abs. 4a S. 8 bis 10 EStG abgestellt wird.

3. Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer kann für die ihm tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung auf Grund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitszeit von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten. Das Merkmal „tatsächlich entstandene“ Mehraufwendungen bringt nach den Ausführungen im finalen Schreiben zum Ausdruck, dass die Verpflegungspauschalen insoweit nicht mehr zum Ansatz kommen, als der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber „verpflegt“ wird. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen besteht nicht. Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird die Verpflegungspauschale tageweise entsprechend der gewährten Mahlzeiten gekürzt.

4. Bescheinigungspflicht Großbuchstabe „M“

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Erläuterung der mit dem Großbuchstaben „M“ bescheinigten Mahlzeitengestellungen neben den Reisekostenabrechnungen regelmäßig keine weiteren detaillierten Arbeitgeberbescheinigungen auszustellen sind

5. Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Bei der Berechnung des Höchstbetrags von 1.000 € pro Monat ist eine Erleichterung vorgesehen. Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 € nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich. Erhält der Arbeitnehmer Erstattungen z. B. für Nebenkosten, mindern diese Erstattungen im Zeitpunkt des Zuflusses die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung.

Fundstellen
BMF, Entwurf-Schreiben vom 26.07.2013, IV C 5 - S 2353/13/10004
BMF, Finales Einführungsschreiben vom 30.09.2013, IV C 5 - S 2353/13/10004


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