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13.10.2017
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2018

Im Zuge der Überarbeitung der Verwaltungsvorgaben für die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung ab 2018 hat das BMF verschiedene Änderungen vorgenommen. Neben der Einführung von weiteren Korrektur- und Stornierungsregelungen wurde die Pflicht zum Ausweis arbeitgeberveranlasster vergünstigter Mahlzeiten während beruflicher Auswärtstätigkeiten (Großbuchstabe M) zum zweiten und voraussichtlich letzten Mal aufgeschoben.

Hintergrund

Arbeitgeber sind verpflichtet, bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck auszuhändigen. Mit seinem Schreiben vom 27.09.2017 hat das BMF die Regelungen für die Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2018 bekanntgegeben. Dabei wurden einige Änderungen gegenüber den im BMF-Schreiben vom 30.07.2015 (BStBl I S. 614) veröffentlichten Regelungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt.

Verwaltungsanweisung

1. Bescheinigungspflicht im Feld Anzahl „U“

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird gemäß §41b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG um den Ausweis der Zahl der Unterbrechungszeiträume von mindestens fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen (z.B. wegen Krankheit oder Elternzeit) erweitert. Dabei sind alleine die Perioden zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslohn hat. Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Ersatzleistungen i. S. d. § 41 Abs. 1 S. 4 EStG bezogen hat, sind nicht zu bescheinigen.

2. Bescheinigungspflicht Großbuchstabe „M“

Die Aufzeichnung von mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeiten, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während auswärtiger Tätigkeiten oder im Falle beruflicher doppelter Haushaltsführung zur Verfügung stellt, hat weiterhin nicht zwingend i. S. d. §41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 im Lohnkonto zu erfolgen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich. Ursprünglich sollten Arbeitgeber bereits seit 2014 dazu verpflichtet sein, diese Mahlzeiten durch den Großbuchstaben „M“ in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Bisher kann durch eine Übergangsregelung davon abgesehen werden, falls eine Aufzeichnungsbefreiung durch das Betriebsstätten-Finanzamt vorliegt und nach § 4 Absatz 3 LStDV eine andere Aufzeichnung gestattet ist (siehe Deloitte Tax-News). Die Übergangsfrist wurde bereits im BMF-Schreiben vom 30.07.2015 verlängert. Das BMF weist in seinem Schreiben vom 27.09.2017 darauf hin, dass die Übergangsregelung endgültig zum 31.12.2018 ausläuft.

3. Bescheinigungspflicht Großbuchstabe „FR“

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist zusätzlich zu vermerken, falls es sich um einen französischen Grenzgänger handelt, der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 36 EStG von der Lohnsteuer befreit ist. Das Bundesland der Beschäftigung ist dabei durch die entsprechende Ziffer kenntlich zu machen.

4. Korrektur- und Stornierungsverfahren

Der Lohnsteuerabzug darf gemäß § 41c Abs. 3 S. 1 EStG in der Regel nicht mehr geändert werden, sobald die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde. Hat sich der Arbeitnehmer jedoch nach § 41c Abs. 3 S. 4 EStG ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft, für die Lohnsteuer einbehalten wurde, ist der Arbeitgeber nicht mehr nur dazu befugt, sondern i. S. d. § 93c Abs. 3 S. 1 AO gesetzlich dazu verpflichtet, eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung in Form einer Minderung der einbehaltenen Lohnsteuer vorzunehmen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ein zu gering ermittelter Lohnsteuerabzug hingegen ist dem Betriebsstätten-Finanzamt nur anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG). Eine Verpflichtung zur Korrektur oder Stornierung der Lohnsteuerbescheinigung besteht bei einer Kenntnisnahme des fehlerhaften Datensatzes innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum. Der Arbeitnehmer ist über Änderungen zu informieren (§ 93c Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO). 

Betroffene Normen

§41b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG
§41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 i. V. m. § 4 Abs. 3 LStDV
§ 39 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 36 EStG
§ 41c Abs. 3 EStG

Anmerkungen

Die Gültigkeit der Übergangsregelung zum Großbuchstaben „M“ wird aufgrund von technischen Schwierigkeiten, diesen in der Praxis zu bescheinigen, verlängert. Zur Umsetzung fehlt in den meisten Unternehmen eine Schnittstelle zwischen der Reisekostenabrechnung und der Lohnbuchhaltung.

Darüber hinaus ist der Eintrag des Großbuchstaben „M“ für die Finanzverwaltung unzureichend, da er allein daraufhin weist, dass dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens eine entsprechende Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Bescheinigung erfolgt unabhängig von der Anzahl und Besteuerung der Mahlzeiten und es bleibt ungeklärt, ob diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten finanziert wurden. Ebenso offen ist, ob der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale gewährt oder aber ob der Mitarbeiter den Pauschbetrag ganz oder teilweise gemäß § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 3 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Für das Finanzamt ist von Bedeutung, in welcher Höhe eine Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber übernommen wurde, um dies beim Anspruch des Arbeitnehmers auf Werbungskosten entsprechend zu berücksichtigen.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 27.09.2017, IV C 5 - S 2378/17/10001.

Weitere Fundstellen

Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 24.10.2012, BT-Drs. 17/11180.
BMF, Schreiben vom 30.09.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004, siehe Deloitte Tax-News.
BMF, Schreiben vom 30.07.2015, IV C 5 - S 2378/15/10001, BStBl I. S. 614.

Weitere Beiträge zur Lohnsteuerbescheinigung und Reisekostenreform

Das neue Reisekostenrecht
BMF: Ausweispflicht auf Lohnsteuerbescheinigung 2013
BMF: Entwurf eines Einführungsschreibens für die Reisekostenreform 2014
BMF: Ergänztes Einführungsschreiben zur Reisekostenreform 2014

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