Am 19.05.2015 hat das BMF das finale Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht. Es ersetzt die Schreiben vom 15.04.1993 und 01.10.2008 und enthält viele neue Details.
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Die BMF-Schreiben vom 15.04.1993 sowie vom 01.10.2008 wurden nun mit Schreiben vom 19.05.2015 unter Berücksichtigung zahlreicher Details neu gefasst. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen BMF-Schreiben aufgezeigt.
Anwendungsbereich
Erhalte der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, seien sie zu versteuern. Der zur Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtete Arbeitgeber habe die Lohnsteuer nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 3 EStG einzubehalten und abzuführen, sofern er sie nicht nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal erhebe oder die Einkommensteuer nicht nach § 37b EStG pauschal erhoben werde.
Ermittlung des Zinsvorteils
Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeberdarlehen erhalte, seien Sachbezüge. Für die Ermittlung des Zinsvorteils sei nach wie vor zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG zu unterscheiden.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Wahlrechte zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG
Hinsichtlich der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 S. 1 oder Abs. 3 EStG gelte das BMF-Schreiben vom 16.05.2013 entsprechend. Dem Arbeitgeber bleibe es unbenommen eine hiervon abweichende Bewertung vorzunehmen.
Sicherheitenbestellung
Setze der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z. B. eine Grundschuldbestellung) voraus, sei der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Ein geldwerter Vorteil für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung sei aus Vereinfachungsgründen nicht anzusetzen.
Aufzeichnungserleichterungen für Kreditinstitute
Das Betriebsstättenfinanzamt könne auf Antrag eines Kreditinstituts Ausnahmen von der Aufzeichnung der geldwerten Vorteile zulassen. Hierbei seien bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Erstmalige Anwendung
Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 16.05.2013, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl. I 2013, S. 729
BMF, Schreiben vom 01.10.2008, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl. I 2008, S. 892
BMF, Schreiben vom 15.04.1993, IV B 6 - S 2334 - 68/93, BStBl. I 1993, S. 339
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