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20.11.2017
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Das BMF hat mit Schreiben vom 26.10.2017 die bisherige Verwaltungsanweisung vom 14.12.2016 zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr ergänzt.

Hintergrund

Als ein Baustein zur Erreichung des Ziels eines Anstiegs des Anteils an Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, um auf diese Weise den CO2- Ausstoß gegenüber 1990 um 40 Prozent zu verringern, hat der Gesetzgeber 2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News), welches am 16.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2016, S. 2498). Nach diesem Gesetz ist der vom Arbeitgeber gewährte Vorteil für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Verwaltungsanweisung

Mit Schreiben vom 26.10.2017 hat das BMF das Schreiben vom 14.12.2016 zur Anwendung der einkommenssteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr ergänzt. Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden und im Folgenden (Neu) dargestellt.

Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
Nach § 3 Nr. 46 EStG sind vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile in Form von verbilligt oder unentgeltlich gestelltem Ladestrom steuerfrei. Sowohl das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch das Aufladen betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, sind begünstigt. Voraussetzung ist jeweils, dass der Ladestrom von einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) bezogen wird.

Steuerbefreiung bei Elektrofahrrädern

  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. wenn ihr Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), zählen zu den begünstigten Fahrzeugen.
  • Neu: Es wird explizit darauf hingewiesen, dass aus Billigkeitsgründen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.

Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind die Übereignung der betrieblichen Ladevorrichtung sowie die Kosten für den von dieser betrieblichen Ladestation abgegebenen Strom, auch wenn es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder der Arbeitgeber die Stromkosten bezuschusst.

Werden die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten erstattet, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern sich die Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge im Privateigentum des Arbeitnehmers befinden. Betrifft die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten hingegen Dienstwagen, stellt dies einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Neu - Vereinfachungsregelung zum steuerfreien Auslagenersatz

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 können folgende monatliche Pauschalen für die vom Arbeitnehmer selber getragene Kosten für Ladestrom zugrunde gelegt werden:

a) Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
  • 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

b) Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
  • 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Betroffene Norm

§ 3 Nr. 46 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2334/14/10002-03, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News 

Weitere Beiträge zum Thema

Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: Bundestag verabschiedet Gesetz  

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