Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/arbeitnehmerbesteuerung-sozialversicherung/bfh-umgekehrte-familienheimfahrten-bei-doppelter-haushaltsfuehrung.html
25.03.2011
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, lebten gemeinsam in der Stadt A, wo der Kläger selbständig tätig war. Die Klägerin war in der Stadt B als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin in der Regel nach A. Jedoch besuchte der Kläger die Klägerin auch mehrfach in B, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Klägers für Besuche in B nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die dagegen erhobene Klage wies das FG Köln ab.

Entscheidung

Das FG hat zutreffend die Besuchsfahrten des Klägers zum Beschäftigungsort der Klägerin nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Die Reisen des Klägers sind keine Familienheimfahrten. Der Wortlaut der Norm erfasst nicht den Fall der Besuchsreise des Klägers vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort der Klägerin.

Die Aufwendungen des Klägers für Reisen nach B sind auch keine Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, denn sie sind nicht beruflich veranlasst. Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin die Familienheimfahrten aus privaten Gründen nicht angetreten hat. Aufgrund dessen kann der BFH dahinstehen lassen, ob dann, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sind.

Betroffene Norm

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG
Streitjahre 2003 und 2004

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 4 K 2882/07, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News (26.10.2010) und ausführlicher Beitrag (24.08.2010)

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 02.02.2011, VI R 15/10, BStBl II 2011, S. 456 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.