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06.06.2017
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

  • Verkündet im Bundesgesetzblatt am 23.08.2017, BGBl I 2017, S. 3214
  • Zustimmung zum Gesetzesbeschluss des Bundestages durch den Bundesrat erfolgte am 07.07.2017

 

Der Bundestag hat am 01.06.2017 das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze verabschiedet. Das verabschiedete Gesetz enthält einige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, eine möglichst weite Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen. Dabei sollen insbesondere kleine Betriebe sowie Beschäftigte mit niedrigem Einkommen im Fokus stehen. Das Ziel soll mit den Regelungen des am 01.06.2017 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze erreicht werden.

Gesetzesbeschluss des Bundestages

Gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) enthält das vom Bundestag verabschiedete Gesetz die folgenden wesentlichen Änderungen:

Zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, § 26a BetrAVG)
Der Arbeitgeber wird künftig bei einer Entgeltumwandlung verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15%) an die Beschäftigten bzw. die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Dies gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 01.01.2022, für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2019 sofort.

Vorgaben an die neuen Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung (§ 21 Abs. 2 und 3 BetrAVG)
Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen von Tarifverträgen bereits bestehende Betriebs-rentensysteme angemessen berücksichtigen, um diese nicht zu gefährden. Außerdem dürfen im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifgebundener Arbeitgeber der durchführenden Versorgungseinrichtung keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden. Der Zugang zur neuen Betriebsrente soll den Nichttarifgebundenen damit nicht verwehrt werden.

Keine Anwendung der neuen tariflichen Regelungen für Opting-Out-Systeme auf bereits existierende betriebliche Opting-Out-Systeme (§ 30j BetrAVG)
Die neuen tariflichen Regelungen für Opting-Out-Systeme des § 20 Abs. 2 BetrAVG gelten nicht für Optionssysteme, die auf Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 01.06.2017 eingeführt worden sind.

Ergänzung der finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Zielrente (§ 38 Abs. 2 PFAV)
Den Versorgungseinrichtungen wird eine höhere Kapitalpufferbildung vorgeschrieben.

Erhöhung der Riester-Grundzulage (§ 84 S. 1 HS. 2 EStG)
Die Riester-Grundzulage wird im Vergleich zum Regierungsentwurf nochmals von 165 Euro auf 175 Euro ab dem Beitragsjahr 2018 erhöht.

Steuerliches BAV-Fördermodell (§ 100 EStG)

  • Für die Begrenzung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen (Zusätzlichkeit) wird auf das Referenzjahr 2016 abgestellt. Damit wird der Prüfbitte des Bundesrates (siehe Deloitte Tax-News) entsprochen. Im Regierungsentwurf wird auf das Jahr 2017 abgestellt. (§ 100 Abs. 2. S. 2 EStG)
  • ür Geringverdiener soll die Einkommensgrenze für das neue steuerliche BAV-Fördermodell von 2.000 Euro auf 2.200 Euro Monatslohn angehoben werden (§ 100 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG). Die Einkommensgrenze für tägliche, wöchentliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend angepasst.
  • Es wird klargestellt, dass auch bei der Förderung über § 100 EStG eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen sein muss (§ 100 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EStG).
  • Mit einem neu gefassten § 100 Abs. 4 EStG soll sichergestellt werden, dass die staatliche Förderung nur zum Tragen kommt, soweit der Arbeitnehmer auf Grund der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge auch in den Genuss von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommen kann.

Die Neuregelungen treten grundsätzlich zum 01.01.2018 in Kraft.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 07.07.2017 mit dem Gesetz befassen.

Fundstelle

Ausschuss für Arbeit und Soziales, Beschlussempfehlung und Bericht vom 31.05.2017 (so auch vom Bundestag angenommen), BT-Drs. 18/12612

Ihre Ansprechpartner

Dietmar Gegusch
Director - Tax Politics

dgegusch@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3826

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