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27.01.2016
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Auf einen Blick: Zahlen und Fakten für Arbeitgeber zur Lohnsteuer und Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2016

Kein Start in ein neues Jahr ohne arbeitgeberrelevante Änderungen Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Im Jahr 2016 sind die Highlights ausgeblieben, jedoch eine Vielzahl kleinerer Änderungen gilt es zu beachten. Im Beitrag finden Sie die wichtigsten Änderungen, die Sie für die laufenden Abrechnungen wissen müssen.

Lohnsteuerliche Änderungen

ELStAM-Verfahren

  • Die Freibeträge können für 2 Jahre beantragt werden.
  • Alle Verfahren funktionieren jetzt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
  • Es erfolgt eine Anhebung der Grundfreibeträge.

Reisekosten

  • Die Auslandspauschalen wurden zum 01.01.2016 angepasst (siehe Deloitte Tax-News).
  • Die Übergangsvorschriften für die Bescheinigung des Buchstabes „M“ werden bis Ende 2017 verlängert.
  • Es gelten die folgenden Sachbezugswerte (siehe ausführlich Deloitte Tax-News), die denen der Sozialversicherung entsprechen, Werte für

              Frühstück:                     EUR 1,67
              Mittag-/Abendessen:     EUR 3,10

  • Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen: Die bisherige Freigrenze wurde in einen Freibetrag i.H.v. EUR 110,00 pro Person geändert / max. 2 Veranstaltungen / alle Zusatzkosten (z.B. Raummiete, Begleitpersonen) müssen mit einbezogen werden / übersteigende Beträge sind lohnsteuerpflichtig (Pauschalversteuerung möglich), (siehe Deloitte Tax-News).

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Krankenversicherung 14,60 % (AG trägt 7,3 %, AN trägt 7,3 %)
Pflegeversicherung 2,35 % (Zuschlag Kinderlose 0,25 %)
Rentenversicherung 18,70 %
Arbeitslosenversicherung 3,00 %
Insolvenzgeldumlage 0,12 %
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung kassenindividuell (trägt AN alleine)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 1,1 %
Künstlersozialabgabe 5,2 %

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: EUR 4.237,50 monatlich
EUR 50.850,00 jährlich
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt: EUR 56.250,00
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: EUR 50.850,00
Renten- und Arbeitslosenversicherung   monatlich jährlich
alte Bundesländer EUR 6.200,00 74.400,00
neue Bundesländer EUR 5.400,00 64.800,00

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mitglieder Privatkassen: Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch
- Krankenversicherung EUR 309,34
- Pflegeversicherung EUR 49,79
  • Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
  • Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
  • Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.
  • Sachbezugswerte monatlich:

            Freie Unterkunft EUR 223,00
            Verpflegung (gesamt) EUR 236,00
            Frühstück EUR 50,00
            Mittag-/bzw. Abendessen EUR 93,00

Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)

Monat 5. letzter Bankarbeitstag 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung)
Januar 25 27
Februar 23 25
März 23 29
April 25 27
Mai 25 (24) 27
Juni 24 28
Juli 25 27
August 25 29
September 26 28
Oktober 25 (24) 27 (26)
November 24 28
Dezember 23 28
  • Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert.

Sonstiges

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: neuer Vordruck (inkl. Durchschlag für Patient), Bescheinigung nun auch bei Bezug von Krankengeld und somit Abschaffung des „Auszahlscheins“

Elternzeit / Elterngeld Plus:

  • Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte (bis zum 8. Lebensjahr des Kindes) verteilt werden.
  • Der Anspruch der Verteilung geht auf einen neuen Arbeitgeber über.
  • Das Elterngeld Plus verlängert die Dauer des Elterngeldes bei einer Teilzeitbeschäftigung.
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