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10.01.2012
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Der Grund für die bislang weitgehend unbemerkte Problematik der neuen lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeberpflichten insbesondere für Verleih- bzw. Zeitarbeitsunternehmen ist der neu in das Gesetz eingefügte § 13b AÜG, der eine Vorschrift der sog. „Leiharbeitsrichtlinie“ der EU aus dem Jahre 2008 umsetzt. Nach dieser Vorschrift hat der Entleiher den Leiharbeitnehmern im gleichen Umfang wie seinen eigenen Arbeitnehmern Zugang zu den „Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten“ in seinem Betrieb zu gewähren; im Gesetz werden als Beispiele hierfür Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel genannt.

Erstaunlich ist, dass nach Aussagen von Vertretern der Finanzverwaltung das BMF bislang nicht mit der Thematik bzw. mit den Gesetzesänderungen befasst wurde mit der Folge, dass die betroffenen Arbeitgeber von der Finanzverwaltung wohl bis auf Weiteres keine Hilfestellung in Form eines erläuternden Schreibens erwarten können. Aus Sicht der Finanzverwaltung sei es zunächst einmal erforderlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zuständiges Ministerium klar regelt, was unter „Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten“ im Sinne des AÜG genau zu verstehen ist.

Günther Eismann (WP/StB im Deloitte-Büro München) hat in einem Beitrag in Heft 49/2011 der Zeitschrift DStR aufgezeigt, mit welchen Schwierigkeiten die zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Arbeitgeber in diesem Zusammenhang wohl zu kämpfen haben dürften.

Fundstellen

Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung,

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/4804
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/5238 
  • Gesetz vom 28.04.2011 - Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 18 29.04.2011 S. 642

EU-RICHTLINIE 2008/104/EG

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