Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/zweites-buerokratieentlastungsgesetz-bundestag-verabschiedet-gesetz.html
31.03.2017
Rechnungslegung

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

                                                                                                                  

Der Bundestag hat am 30.03.2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vom 03.08.2016 verabschiedet.

Hintergrund

Am 22.06.2016 wurde von der Bundesregierung das Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung 2016“ beschlossen, in dem unter anderem die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG II) angekündigt wurde. Ziel des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist, das Bestreben des Bürokratieentlastungsgesetzes aus dem Jahr 2015 fortzuführen. Dabei sollen schnelle und spürbare Entlastungen von Bürokratie für die mittelständische Wirtschaft geschaffen werden. Das Gesetz (zum Regierungsentwurf siehe Deloitte Tax-News) wurde nach ausführlicher Beratung in den Ausschüssen am 30.03.2017 vom Bundestag verabschiedet. Dabei wurde entgegen der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) am Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine (§ 147 Abs. 3 S. 3 AO) festgehalten.

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Anhebung der Betragsgrenze für Aufnahme in ein Verzeichnis für Anlagevermögen
Bereits in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nur in ein Verzeichnis aufzunehmen, wenn ihr Wert einen Betrag in Höhe von 250 Euro übersteigt (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG). Diese Grenze soll von 150 Euro derzeit auf 250 Euro erstmals bei Wirtschaftsgütern angehoben werden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.

Erhöhung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte
Der Vorschlag aus der Stellungnahme des Bundesrates, die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte von einem durchschnittlichen Tageslohn in Höhe von 68 Euro auf 72 Euro anzuheben, wird übernommen. Ziel ist hier der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro zu entsprechen. (§ 40a Abs. 1 S.2 Nr. 1 EStG)

Ausschluss in den Fällen des Factorings
Dem § 13c Abs. 1 UStG wird angefügt, dass die Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt gilt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung einen Gegenleistung in Geld vereinnahmt hat, d.h. in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. Dies soll entgegen der aktuellen BFH-Rechtsprechung der Fortschreibung der bewährten bundeseinheitlichen abgestimmten Verwaltungsregelung zum Ausschluss von der Haftung in den Fällen des Factorings dienen.

Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen
Die bereits im Regierungsentwurf angehobene Wertgrenze von 150 auf 200 Euro wird nochmals auf 250 Euro angehoben. (§ 33 S. 1 UStG).

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat hat dem Gesetz noch zuzustimmen.

Fundstellen

Zustimmung des Bundesrates am 12.05.2017, BR-Drs 305/17 (B) 
Bundestag, Gesetzesbeschluss vom 30.03.2017, BR-Drs 305/17
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 18/11778 (wie empfohlen so auch vom Bundestag verabschiedet)

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.